Short-time work compensation denied for lack of control too formalistic

C 59/01Tribunale federale / I divisione di diritto sociale5 nov 2001Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Insurance Court upheld the company's appeal against the denial of short-time work compensation. Although the company had no formal working-time control during the period, the complete shutdown of the business because of avalanche danger, power outage, and blocked roads was sufficiently proven. The Court held that rejecting the claim solely for lack of a company time-control system was excessive formalism, since the loss of work was otherwise clearly controllable and verifiable. The cantonal decision and the unemployment fund's refusal were annulled and the matter was remitted for a new administrative decision.

Massima Omnilex

Art. 31 AVIG, Art. 46b AVIV; short-time work compensation and evidentiary function of working-time control; the requirement of a company working-time record is a formal proof rule intended to facilitate verification of the loss of work, but its absence cannot justify denial of benefits where the complete work stoppage and the resulting loss are otherwise clearly established and the claim is therefore substantively controllable. A refusal based solely on the absence of the record constitutes excessive formalism contrary to Art. 29(1) BV (consid. 2b).

Testo completo

[AZA 7]
C 59/01 Gr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 5. November 2001

in Sachen
Firma X., Beschwerdeführerin,

gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis, Place du Midi 40, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin,

und
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten

A.- Mit Verfügung vom 13. Juli 1999 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis das Gesuch der Firma X. (nachfolgend Firma) um Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 21. Februar bis 1. März 1999 (10. 30 Std.) ab, da die Anspruchsberechtigung mangels Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit verneint werden müsse.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, mit Entscheid vom 16. Januar 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung vom 13. Juli 1999 seien aufzuheben und die Kasse sei zu verpflichten, der Firma für die Zeit vom 19. Februar 1999 bis 2. März 1999 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten.

Während die Kasse Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls im Allgemeinen (Art. 32 Abs. 1 AVIG) und insbesondere wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände (Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AVIV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls von der Vorinstanz richtig erläutert wurde unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 1999 Nr. 34 S. 201 Erw. 2a, 1998 Nr. 35 S. 200 Erw. 4b), dass gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG u.a. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen sind und dass gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV eine genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetze. Darauf ist zu verweisen.

2.- a) Die Firma ist in Y. domiziliert. Wie sich dem Schreiben der dortigen Gemeindeverwaltung an die kantonale Arbeitslosenkasse vom 5. Juli 1999 entnehmen lässt, musste die Beschwerdeführerin auf Anordnung der Behörden ihren Betrieb wegen akuter Lawinengefahr vom 21. bis 26. Februar 1999 schliessen. Erst im Verlauf des 1. März 1999 war die Stromversorgung wieder hergestellt; die Strassen konnten gar erst am darauf folgenden Tag dem Verkehr wieder übergeben werden.
Angesichts dessen ist die von der Beschwerdeführerin behauptete, durch behördliche Massnahmen und andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände (Art. 51 AVIV) verursachte vollständige Niederlegung der Arbeit im Gesamtbetrieb und damit auch der Arbeitsausfall für den fraglichen Zeitraum vom 21. Februar bis 1. März 1999 (10. 30 Std.) ohne weiteres ausgewiesen. Dennoch haben Vorinstanz und Verwaltung einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung verneint.
Dies unter Hinweis auf das im fraglichen Zeitraum unstreitige Fehlen einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle im Sinne von Art. 46b Abs. 1 AVIV.

b) Art. 46b Abs. 1 AVIV hat zum Ziel, die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu bewerkstelligen, indem im Sinne einer formellen Beweisvorschrift das Führen einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle verlangt wird. Wohl erweist sich eine derartige Verfahrensvorschrift als unerlässlich, um den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit zu geben, den geltend gemachten Arbeitsausfall innert nützlicher Frist und zuverlässig zu überprüfen (vgl. ARV 1999 Nr. 34 S. 202 Erw. 2a; Urteil D. vom 30. Juli 2001, C 229/00, Erw. 1b). Eine gewisse Formstrenge ist durchaus zulässig. Sie steht aber dann mit dem aus Art. 29 Abs. 1 BV (früher aus Art. 4 aBV) fliessenden Verbot des überspitzten Formalismus im Widerspruch, wenn die prozessuale Formenstrenge als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 127 I 34 Erw.
2a/bb, 118 V 315 Erw. 4, je mit Hinweis).
Den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit dem Hinweis auf das Fehlen der betrieblichen Arbeitskontrolle als formelles Beweiserfordernis zu verneinen, obwohl der vollständige Ausfall ohne weiteres ausgewiesen (Erw. 2a) und damit kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ist, erweist sich als überspitzt formalistisch und ist somit unzulässig.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in
Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, vom 16. Januar 2001
sowie die Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
des Kantons Wallis vom 13. Juli 1999 aufgehoben, und
es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen,
damit sie über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Wallis, dem Kantonalen Arbeitsamt des Wallis und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

short-time work compensationexcessive formalismworking-time controlwork stoppageunemployment insuranceevidentiary rules

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the absence of a company working-time control bars short-time work compensation despite a fully proven work stoppage.

Decisione estratta

Yes, the formal lack of a working-time record may not defeat the claim where the complete work stoppage is otherwise clearly established and thus controllable in substance.

Motivazione estratta

Art. 46b AVIV serves as a formal evidentiary rule for verifying loss of work, but applying it rigidly here would amount to excessive formalism under Art. 29(1) BV. Since the shutdown and resulting loss were undisputed and fully proven, denying benefits solely because no working-time control existed was unjustified.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.