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C 40/05 ΓÇó No unemployment benefits after mistaken RAV advice
C 40/05Tribunale federale / I divisione di diritto sociale25 ott 2005Granted
The Federal Insurance Court allowed the cantonal authority's administrative law appeal and overturned the Solothurn Insurance Court. It held that although the claimant had been wrongly told by the RAV that a new benefit period would begin, she could not rely on trust protection because she had not shown any irreparable disadvantage from participating in the work program. Her travel and meal expenses had been reimbursed, and no further non-reversible detriment was established. As she also did not meet the minimum contribution period for the new frame period, she had no entitlement to unemployment benefits for 2 February to 11 March 2004.
Art. 9 BV; Vertrauensschutz bei unrichtiger behördlicher Auskunft im Bereich der Arbeitslosenversicherung; eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung setzt namentlich voraus, dass der Adressat im Vertrauen auf die Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Die blosse Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm begründet keinen irreparablen Nachteil, wenn Reise- und Verpflegungskosten ersetzt wurden und sonstige nachteilige, nicht mehr korrigierbare Dispositionen fehlen. Mangels erfüllter Mindestbeitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG besteht daher kein Anspruch auf Leistungen für die Folgerahmenfrist (E. 1.2, 2.2).
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 40/05
Urteil vom 25. Oktober 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
A.________, 1973, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die DAS Rechtsschutzversicherung, Dufourstrasse 5, 4010 Basel
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 20. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
A.________ bezog während einer ersten Rahmenfrist vom 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2004 Arbeitslosenentschädigung. Im Dezember 2003 teilte ihr das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Solothurn (RAV) mit, dass ab 2. Februar 2004 eine neue Rahmenfrist eröffnet werde. In der Folge nahm sie durch Vermittlung des RAV am 2. Februar 2004 eine vorübergehende Beschäftigung in der Lehrwerkstatt X._______ in Y.________ auf. Am 11. März 2004 wurde ihr bekannt gegeben, dass sie per 31. Januar 2004 ausgesteuert sei und darum nicht mehr im Rahmen des angefangenen Beschäftigungsprogramms zu arbeiten brauche. Mit Verfügung vom 18. März 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) für die Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2004 bis auf weiteres wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Dezember 2004 gut und hielt das AWA an, A.________ für die Zeit, während der sie am Beschäftigungsprogramm teilgenommen hatte (2. Februar bis 11. März 2004), Arbeitslosenentschädigung zu bezahlen.
C.
Das AWA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Eventuell sei der Beschwerdegegnerin für die Dauer vom 2. bis zum 20. Februar 2004 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
A.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 AVIG) und die Mindestbeitragszeit innerhalb der massgebenden Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 AVIG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2004 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: