Unemployment benefit entitlement requires at least 20% work loss

C 370/01Tribunale federale / I divisione di diritto sociale27 mag 2002Dismissed

Sintesi

The Federal Insurance Court dismissed the Solothurn Office for Economy and Labour's administrative appeal against a cantonal insurance judgment. It confirmed that the respondent, an insured person born in 1946, had shown a sufficiently proven intention to take on an additional six weekly music lessons, so that her work loss amounted to 25% of a full-time load of 24 weekly lessons. The minimum 20% threshold for partial unemployment benefits was therefore met. The appeal was decided in summary procedure, with no court costs and an award of CHF 2,500 in party compensation to the respondent.

Regest

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 AVIG; Mindestarbeitsausfall von 20 % bei teilweiser Arbeitslosigkeit. Die Vermittlungsfähigkeit einer teilweise arbeitslosen Person setzt voraus, dass der Arbeitsausfall mindestens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit beträgt. Massgebend ist die aufgrund der gesamten Aktenlage überwiegend wahrscheinliche effektive bzw. beabsichtigte zusätzliche Erwerbstätigkeit. Das kantonale Gericht würdigt die Beweise pflichtgemäss, wenn es insbesondere auf glaubhafte Zeugenaussagen abstellt und daraus den massgeblichen Arbeitsausfall ableitet. Ein Arbeitsausfall von 25 % erfüllt die gesetzliche Mindestschwelle; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in einem solchen Fall als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

Testo completo

[AZA 0]
C 370/01 Vr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

Urteil vom 27. Mai 2002

in Sachen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen
H.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pirmin Bischof, Dammstrasse 21, 4500 Solothurn,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

Mit Verfügung vom 11. April 2001 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn die Anspruchsberechtigung der 1946 geborenen H.________ ab 6. März 2001 bis auf weiters ab mit der Begründung, dass sie den Mindestarbeitsausfall von 20 % nicht erreicht habe.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Feststellung einer Anspruchsberechtigung im Umfang von 6 Wochenlektionen seit dem 6. März 2001 geltend gemacht wurde, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 26. November 2001 gut und hob die angefochtene Verfügung auf.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
H.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat nach korrekter Wiedergabe der im vorliegenden Fall massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Anspruchsgrundlage der Vermittlungsfähigkeit von teilweise Arbeitslosen (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 AVIG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung, wonach ein Arbeitsausfall von mindestens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit vorliegen muss (BGE 120 V 390 Erw. 4c/aa mit Hinweisen), und nach pflichtgemässer Beweiswürdigung zutreffend erkannt, dass die Versicherte aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Zeugenaussage von B.________, Rektor der Musikabteilung der Schule X.________ (vom 20. November 2001), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein zusätzliches Pensum von 6 Wochenstunden Musikunterricht erteilen wollte und der Arbeitsausfall bei einer unbestrittenen Vollerwerbstätigkeit von 24 Wochenlektionen mithin 25 % beträgt. Zu Recht hat es somit die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten unter dem Gesichtspunkt des minimalen Arbeitsausfalles bejaht. Auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, kann verwiesen werden. Die letztinstanzlich vorgebrachten Einwände vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Namentlich besteht kein Anlass, an der Zeugenaussage von B.________ vom 20. November 2001 zu zweifeln.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. Mai 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

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