Unemployment sanction upheld; five days expired under enforcement period

C 347/00Tribunale federale / I divisione di diritto sociale17 mag 2001Dismissed

Sintesi

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative law appeal against a 34-day suspension of unemployment benefits. It held that he had voluntarily resigned from his job as a network technician without valid reasons and that no imminent dismissal had been shown. The employer had still sought to retain him and to support his obtaining the required driver's license. The court also confirmed that the remaining five days of the sanction had lapsed because the six-month enforcement period expired. No court costs were imposed.

Regest

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV; self-inflicted unemployment through voluntary resignation without compelling reason. A resignation is attributable to the insured person where no imminent dismissal or employer pressure is established and the employment relationship could have continued. The employer's willingness to maintain the contract, including supportive measures, militates against a finding of justified resignation. The duration of the suspension is reviewed for reasonableness under the fault-based scale; a reduction to slight fault is not warranted absent a clear misassessment. Under Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG, unused suspension days expire after the six-month enforcement period.

Testo completo

[AZA 0]
C 347/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 17. Mai 2001

in Sachen
B.________, 1965, Beschwerdeführer,

gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 24. Juni 1999 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen den 1965 geborenen, vor seiner Arbeitslosigkeit als Netzwerktechniker tätig gewesenen B.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. November 1998 für die Dauer von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. September 2000 ab, unter Hinweis auf die sechsmonatige Vollstreckungsfrist nach Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG, welche die Einstellung für 5 Tage dahinfallen lasse.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Einstellungsdauer unter Annahme eines leichten Verschuldens herabzusetzen.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen verzichtet unter Hinweis auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) richtig wiedergegeben.
Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls zutreffend wurde dargelegt, dass Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822. 726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) zudem voraussetzt, dass die versicherte Person ihre Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat, wobei kein qualifiziertes Verschulden vorliegen muss. Eine freiwillige Beschäftigungsaufgabe ist dann nicht anzunehmen, wenn die Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wurde (BGE 124 V 238 Erw. 4b/aa).

2.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Stelle als Netzwerktechniker bei der X.________ AG rund zweieinhalb Monate nach Stellenantritt kündigte, da er sich als ungenügend qualifiziert sah. Er gab zudem an, dass er mit diesem Schritt einer Kündigung durch die Arbeitgeberin habe zuvorkommen wollen. Dazu hat die Vorinstanz in zutreffender Würdigung der Akten und der Vorbringen des Versicherten ausgeführt, dass keine triftigen Gründe zur Kündigung vorlagen. Bezüglich der fehlenden Fachkompetenz ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass die Arbeitgeberin ihn als "nicht schlecht" qualifizierte und ihr Interesse am Fortbestehen des Arbeitsvertragsverhältnisses dadurch verdeutlichte, dass sie die Frist zur Erlangung des Führerausweises verlängerte und ihm eine Vorfinanzierung der Fahrschulkosten und des Autokaufs anbot.
Der Versicherte hat sich jedoch - in Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung - nicht hinreichend um die Erlangung des Führerausweises bemüht, obwohl dies ausdrücklich vereinbart wurde und er ohne Fahrzeug keine Aussendiensteinsätze leisten konnte.
Das vorinstanzlich vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, er hätte einer drohenden Kündigung seitens des Arbeitgebers aufgrund seiner mangelhaften Arbeitsqualität zuvor kommen wollen, ist nicht stichhaltig. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass dem Beschwerdeführer eine Kündigung nahegelegt wurde oder unmittelbar drohte.
Nach vollends fehlgeschlagenem Versuch, den Führerausweis zu erlangen, hätte die Arbeitgeberin diese wohl ausgesprochen oder zumindest erwogen; im Zeitpunkt der Selbstkündigung stand eine solche jedoch nicht im Raum, zumal die X.________ AG ihrerseits, wie erwähnt, den Versicherten durch Vorschüsse und Fristverlängerung zur Prüfungsablegung motivieren wollte. Damit ist ihm die Selbstkündigung im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorzuwerfen (ARV 1980 Nr. 6 S. 13, 1977 Nr. 30 S. 151).

b) Die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die Vorbringen der Verwaltung einseitig gewürdigt haben soll, zumal dieser Vorwurf nicht näher substanziiert wird. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erst rund vier Monate nach Aufgabe der Tätigkeit bei der X.________ AG arbeitslos meldete, wird auf gesetzgeberischer Seite insofern Rechnung getragen, als mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass bis zum Ablauf der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist Ende April 1999 lediglich 29 Einstellungstage vollzogen wurden, und demnach bezüglich der verbleibenden 5 Tage der Anspruch auf Vollstreckung mit Fristablauf unterging (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG; BGE 122 V 45 Erw. 3c/bb mit Hinweisen).

c) Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände lassen sich die Annahme eines schweren Verschuldens im unteren Bereich sowie die Festlegung der Einstellungsdauer auf 34 Tage im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.
Luzern, 17. Mai 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

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