Unemployment insurance: employability denied due to depression

C 34/00Tribunale federale / I divisione di diritto sociale29 dic 2000Dismissed

Sintesi

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative appeal against the denial of employability for unemployment insurance. It held that employability under the AVIG requires not only willingness and authorization to work, but also objective ability to work; based on the medical reports and the appellant's own statement, the depressive condition excluded placement on the balanced labour market. The court also rejected the attack on the interview protocol, noting that the appellant had signed each page. No court costs were imposed.

Regest

Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 and 2 AVIG; employability in unemployment insurance. Employability presupposes, in addition to work authorization and subjective willingness to work, objective capacity to be placed in the labour market. A physically or mentally impaired insured person is deemed employable only if, considering the impairment and on a balanced labour market, a suitable job could still be placed. Where the evidence shows that the impairment imposes placement requirements incompatible with the labour market, employability is to be denied (consid. relevant); unsubstantiated objections to the accuracy of an interview protocol do not suffice to overturn this assessment.

Testo completo

[AZA 0]
C 34/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer;
Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 29. Dezember 2000

in Sachen
S.________, 1951, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich (KIGA; nunmehr: Amt für Wirtschaft und Arbeit [nachfolgend: kantonales Amt]), mit Verfügung vom 3. Februar 1998 die Vermittlungsfähigkeit des 1951 geborenen S.________ ab 1. Juni 1996 verneinte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 abwies,

dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, "das KIGA verzichtet auf einen Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers",
dass das kantonale Amt ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft hiezu nicht hat vernehmen lassen,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz ferner zutreffend dargelegt hat, dass zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsberechtigung und die subjektive Vermittlungsbereitschaft gehört, sondern namentlich auch die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn (das "In-der-Lage-Sein"; BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweis), wozu u.a. körperliche und geistige Leistungsfähigkeit gehört (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 214),
dass im vorinstanzlichen Entscheid sodann richtigerweise Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG angeführt wurde, wonach der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig gilt, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte,
dass das kantonale Gericht im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Verwaltung anlässlich seiner persönlichen Stellungnahme vom 16./17. Dezember 1997 zum zutreffenden Ergebnis gelangte, dass - als Folge der depressiven Entwicklung - an eine Einsatzmöglichkeit des Versicherten Anforderungen zu stellen sind, welche seine Vermittelbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschliessen,

dass die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Arztberichte des Internisten Dr. B.________vom 16. September 1996 und des Psychiaters Dr. R.________ vom 23. Juni 1997 (welche der ab 1. Juli 1995 ausgerichteten ganzen Rente der Invalidenversicherung zu Grunde lagen [Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1997]) zur selben Beurteilung führen,
dass sämtliche im letztinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen - soweit sie überhaupt sachbezogen sind - an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der zuständige KIGA-Mitarbeiter den Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten persönlichen Befragung vom 16./17. Dezember 1997 "über den Tisch gezogen" haben soll,
dass diesbezüglich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar - unter vielem anderen - bemängelt wird, die damalige schriftliche Fixierung sei "in Wahrheit kein Protokoll meines Gesprächs mit diesem Sachbearbeiter im Sinne der üblichen Wortbedeutung",
dass indessen der Beschwerdeführer in keiner Weise vorbringt, die von ihm selber an einen möglichen Arbeitsplatz gestellten Anforderungen (wie sie im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegeben sind) seien vom zuständigen Verwaltungsangestellten nicht wahrheitsgemäss protokolliert worden (der Versicherte hat denn auch mit seiner Signatur am Ende einer jeden Protokollseite die korrekte Wiedergabe der Befragung bestätigt),
dass schliesslich offen bleiben mag, ob neben dem Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit auch dasjenige der Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben ist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. Dezember 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

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