Extent of unemployment benefit suspension for missed assignment

C 316/02Tribunale federale / I divisione di diritto sociale8 lug 2003Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Insurance Court allowed the administrative appeal by the Canton of St. Gallen's work office. It held that the insured person had rightly been suspended from unemployment benefits for missing an assigned temporary employment program without excuse. The only disputed question was the length of the suspension. The court found that the cantonal court had improperly interfered with the administration's discretion by reducing the suspension from 10 to 4 days, since the sanction was within the lawful range for slight fault and no overlooked mitigating factors were shown.

Massima Omnilex

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV; judicial review of the duration of a suspension in entitlement to unemployment benefits. The length of the suspension is determined exclusively by the degree of fault. Where the administration remains within the statutory and regulatory range and no relevant mitigating circumstances were overlooked, the reviewing court may not replace the administration's discretionary assessment with its own merely because it considers a different duration more appropriate. The suspension may exceed the duration of the absence from the assigned measure; what matters is not the objective length of the absence, but the culpability assessment (consid. 2).

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 316/02

Urteil vom 8. Juli 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

N.________, 1981,Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Jakob Rhyner, Rechtsanwalt, St. Gallerstrasse 5, 9470 Buchs

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 27. September 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. März 2002 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den 1981 geborenen N.________ für zehn Tage ab 29. Januar 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er einem zugewiesenen Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zeitweilig ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben sei.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. September 2002 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Dauer der Einstellung auf vier Tage reduzierte.
C.
Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des RAV vom 11. März 2002 sei in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu bestätigen.

N.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat nach zutreffender Darlegung der massgeblichen Rechtsgrundlagen richtig erwogen, dass der Beschwerdegegner an mehreren Tagen ohne hinreichenden Grund einem ihm zugewiesenen Programm zur vorübergehenden Beschäftigung ferngeblieben und deswegen in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dies ist letztinstanzlich auch nicht mehr umstritten. Streitig und zu prüfen ist einzig das Mass der Sanktion.
2.
2.1 Die Dauer der Einstellung wird gemäss den im angefochtenen Entscheid ebenfalls korrekt wiedergegebenen Bestimmungen nach dem Grad des Verschuldens festgesetzt (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV). Es handelt sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid. Das ihn überprüfende Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 Erw. 5d und 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweis). Ob das der Fall ist, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht in Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen - und um nichts anderes handelt es sich bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung - frei (Art. 132 lit. a OG). Diese gesetzliche Regelung übersieht der Beschwerdegegner, wenn er von einer eingeschränkten Kognition des letztinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 104 OG ausgeht.
2.2 Vorinstanz und Parteien stufen das Verschulden des Beschwerdegegners übereinstimmend als leicht ein, womit die Einstellung nach Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV auf 1-15 Tagen festzusetzen ist. Die Verwaltung hält sich mit der verfügten Einstellungsdauer von zehn Tagen im mittleren Bereich dieses Rahmens und hat damit das ihr zustehende Ermessen weder überschritten, noch missbraucht oder in unangemessener Weise ausgeübt. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der Versicherte dem Einsatzprogramm nun wie vom kantonalen Gericht angenommen sieben Tage oder wie die Beschwerdeführerin vorbringt neun Tage ferngeblieben ist. Das kantonale Gericht führt zur Begründung der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Reduktion der Sanktion auf vier Tage nebst bereits vom RAV berücksichtigten Gesichtspunkten lediglich an, dass die Dauer der Einstellung gemäss Verwaltungsverfügung die Dauer der Absenzen vom Einsatzprogramm übertreffe. Darin kann aber kein hinreichender triftiger Grund für eine abweichende Ermessensausübung durch die Vorinstanz gesehen werden. Denn wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht erwähnt wird, bemisst sich die Dauer der Einstellung einzig nach dem Grad des Verschuldens (ARV 2000 Nr. 9 S. 49 Erw. 4a mit Hinweisen; Erw. 2.1 hievor). Sie kann daher beispielsweise auch die Dauer der Arbeitslosigkeit (ARV 1987 Nr. 11 S. 109 Erw. 3) oder der möglichen Bezugstage (ARV 2000 Nr. 9 S. 49 Erw. 4a) überschreiten. Da im vorliegenden Fall Faktoren, welche das Verschulden des Beschwerdegegners als geringfügiger erscheinen liessen und vom RAV fälschlicherweise nicht berücksichtigt wurden, von keiner Seite dargetan oder aus den Akten ersichtlich sind, hat das kantonale Gericht unzulässigerweise in die pflichtgemässe Ermessensausübung der Verwaltung eingegriffen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit begründet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 27. September 2002 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

unemployment insurancesuspension of benefitsdegree of faultadministrative discretionjudicial reviewassigned employment program

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the suspension for absenting himself from the assigned employment program was justified in principle.

Decisione estratta

Yes. The insured person was to be suspended in entitlement to unemployment benefits under Article 30(1)(d) AVIG.

Motivazione estratta

He was absent on several days from the assigned temporary employment program without sufficient excuse; this was no longer disputed.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal court could reduce the suspension from 10 to 4 days based on its own assessment of proportionality.

Decisione estratta

No. The administrative authority did not exceed or misuse its discretion by imposing 10 days, and the cantonal court had no sufficient reason to substitute its own assessment.

Motivazione estratta

The duration depends solely on the degree of fault. For slight fault, the 1-15 day range allows a sanction in the middle range; the suspension may exceed the length of the absences, and no mitigating factors overlooked by the authority were shown.

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