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C 303/99 ΓÇó Local jurisdiction in unemployment insurance appeal proceedings
C 303/99Tribunale federale / I divisione di diritto sociale21 feb 2000Dismissed
H. challenged the Basel-Stadt unemployment insurance commission’s refusal to hear her complaint against a Graubünden cantonal office decision suspending unemployment benefits for 31 days. The Federal Insurance Court held that, under Art. 128(2) AVIV, the appeal authority of the same canton as the issuing office was competent, so jurisdiction lay in Graubünden. The appellant’s objections and references to the ECHR did not change this. Because the case concerned only a procedural jurisdiction issue, not benefits entitlement, the appeal was not exempt from costs. The administrative judicial appeal was dismissed and CHF 500 in costs were charged to H.
Art. 128 Abs. 2 AVIV; örtliche Zuständigkeit der Rekursbehörde bei Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle. Zuständig ist die Rekursbehörde desselben Kantons wie die verfügende Amtsstelle; eine andere kantonale Beschwerdeinstanz ist ausgeschlossen. Einwände gegen die Zuständigkeitsordnung und sinngemäss angerufene EMRK-Bestimmungen vermögen die gesetzliche Zuständigkeitsregel nicht zu durchbrechen. Betrifft das Verfahren einzig eine prozessuale Zuständigkeitsfrage und nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, findet die Kostenbefreiung von Art. 134 OG keine Anwendung; Kostenpflicht nach den allgemeinen Regeln (Art. 36a OG).
[AZA]
C 303/99 Md
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Bundes-
richterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 21. Februar 2000
in Sachen
H.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitsamt Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur, Beschwerde-
gegner,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt, Basel
in Erwägung
,
dass das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Grau-
bünden mit Verfügung vom 7. Januar 1999 die 1961 geborene
H.________ mit Wirkung ab 9. November 1998 für 31 Tage in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einstellte,
C 303/99 Md
dass die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosen-
versicherung Basel-Stadt mit Beschluss vom 16. Juni 1999
auf die hiegegen erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zu-
ständigkeit nicht eintrat und die Sache an das zuständige
Gericht im Kanton Graubünden überwies,
dass H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei die Schiedskommission als zur Behandlung der
Beschwerde zuständig zu erklären,
dass nach Art. 128 Abs. 2 AVIV für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle
die Rekursbehörde desselben Kantons zuständig ist,
dass H.________ Beschwerde führt gegen eine Verfügung
der Amtsstelle des Kantons Graubünden, und damit in jedem
Fall die Rekursbehörde dieses Kantons - und insbesondere
nicht diejenige des Kantons Basel-Stadt - zur Beurteilung
ihres Rechtsmittels zuständig ist,
dass die Einwendungen, die H.________ gegen das Ve-
rwaltungsgericht des Kantons Graubünden vorbringt, nichts
an der grundsätzlichen Zuständigkeit dieses Gerichts än-
dern,
dass sich auch aus den von ihr sinngemäss angerufenen
Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) nichts zu Gunsten ihrer Auffassung ableiten lässt,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten mangels örtli-
cher Zuständigkeit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein-
getreten ist und die Sache an das allein zuständige Gericht
des Kantons Graubünden überwiesen hat,
dass das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-
gen, sondern eine rein prozessrechtliche Frage (örtliche
Zuständigkeit) zum Gegenstand hat und daher kostenpflichtig
ist (Art. 134 OG e contrario),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-
lich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG
erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-
Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuge-
stellt.
Luzern, 21. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: