Recovery of unemployment benefits requires clarification of the recipient

C 295/01Tribunale federale / I divisione di diritto sociale19 dic 2001Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Insurance Court allowed the insured person's administrative law appeal. It held that the file did not permit a definitive finding as to who received the unemployment benefits, despite indications that the welfare office may have been the main recipient. Because the unemployment fund had not addressed this objection and the necessary account statements were missing, the repayment obligation could not yet be decided. The cantonal judgment and the refund order were annulled, and the matter was remitted to the unemployment fund for further clarification and a new decision. No court costs were imposed.

Massima Omnilex

Art. 95 Abs. 1 AVIG; Rückforderung unrechtmässig ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung; Empfänger der Leistung und Rückkommenstitel. Die Rückerstattungspflicht trifft den Leistungsempfänger, gegebenenfalls auch den Drittauszahlungsempfänger. Steht aufgrund der Akten nicht fest, wer die Leistung tatsächlich erhalten hat, und ist zudem ein allfälliger Rückkommenstitel nicht geprüft, so ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen (E. 1).

Testo completo

[AZA 7]
C 295/01 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 19. Dezember 2001

in Sachen
S.________, 1951, Beschwerdeführer,

gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich (KIGA; nunmehr: Amt für Wirtschaft und Arbeit), mit Verfügung vom 3. Februar 1998 die Vermittlungsfähigkeit des 1951 geborenen S.________ ab 1. Juni 1996 verneinte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 abwies,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von S.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 29. Dezember 2000 ebenfalls abwies,

dass daraufhin die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, mit Verfügung vom 4. Mai 2001 die von Juni 1996 bis April 1997 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 28'586. 35 von S.________ zurückforderte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 20. September 2001 abwies, soweit es darauf eintrat,
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, von einer Rückforderung sei abzusehen,

dass sowohl die Arbeitslosenkasse als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichten,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die massgebende gesetzliche Bestimmung über die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 erster Satz AVIG) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
dass die mit dem Rückforderungsanspruch verbundene Rückerstattungspflicht laut der genannten Vorschrift den Empfänger der Leistung trifft, d.h. gegebenenfalls auch den Drittauszahlungsempfänger (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 80),
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die Arbeitslosenentschädigung sei an das Fürsorgeamt geleistet worden,
dass den Unterlagen tatsächlich Aktenstücke zu entnehmen sind, welche den Schluss nahelegen, dass das Fürsorgeamt X.________ - zumindest weit überwiegend - Empfänger der streitigen Arbeitslosentaggelder war (Abtretungserklärung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1996; EDV-Ausdruck der Arbeitslosenkasse vom 31. Juli 1996, in welchem das Fürsorgeamt als "Drittadressat" angeführt wird; Schreiben des Versicherten an das Steueramt X.________ vom 24. März 1997, wonach die Arbeitslosenentschädigung "direkt an die Fürsorge" gegangen sei),
dass sich jedoch diese für eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers grundlegende Frage anhand der gegebenen Aktenlage nicht abschliessend beantworten lässt, zumal die seinerzeit versandten Bezügerabrechnungen nicht vorliegen und sich die Arbeitslosenkasse zum Einwand des Beschwerdeführers in keiner Weise geäussert hat,
dass deshalb die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, welche hinsichtlich des damaligen Empfängers der Arbeitslosenentschädigung ergänzende Abklärungen vorzunehmen und hernach über eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben wird,
dass Letztere im Übrigen einen Rückkommenstitel voraussetzt (BGE 126 V 399 Erw. 1 mit Hinweis), was hier weder Verwaltung noch Vorinstanz geprüft haben,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 20. September
2001 und die Rückforderungsverfügung vom 4. Mai 2001
aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich,
zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen, über die Rückerstattungspflicht
des Beschwerdeführers neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. Dezember 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

unemployment insurancerecovery of benefitsrecipient of paymentremandadministrative law appealevidence assessment

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the recovery order for unemployment benefits was sustainable without clarifying who actually received the payments and whether a recovery ground existed.

Decisione estratta

The file did not allow a final determination of the recipient of the benefits or of the insured person's repayment duty; the matter had to be returned for further investigation and a new decision.

Motivazione estratta

The court noted indications that the welfare office may have been the main recipient of the benefits, but the relevant account statements were missing and the unemployment fund had not addressed the objection. A repayment duty under Art. 95(1) AVIG also presupposes a recovery basis, which had not been examined.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.