Unemployment benefit suspension for refusing suitable work

C 292/01Tribunale federale / I divisione di diritto sociale23 lug 2002Dismissed

Sintesi

The Federal Insurance Court dismissed the claimant's administrative law appeal against a 45-day suspension of unemployment benefits. The claimant had been referred by the regional employment office to two open positions at X. AG but declined to attend a clarifying interview, asserting the jobs were unsuitable because of foreign-language requirements and later invoking illness. The court held that she was obliged, under the duty to mitigate loss, to attend an exploratory interview before rejecting the referrals. The medical documents did not prove incapacity during the relevant period. The summary procedure under Art. 36a OG was applied, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 17 Abs. 3 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d and Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 and 3 AVIV; refusal of a referred job and duty to clarify suitability. An insured person may not reject a referred vacancy as unsuitable without first attending a clarifying interview where this is reasonably possible. Under the duty to mitigate loss, the claimant must cooperate in clarifying whether the job is suitable and whether other vacancies may be available. A medical excuse requires substantiated evidence of incapacity for the relevant period; unsubstantiated later certificates do not suffice to neutralize the sanction. The duration of the suspension depends on fault; in clear cases, summary disposition under Art. 36a OG is permissible.

Testo completo

[AZA 0]
C 292/01 Vr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 23. Juli 2002

in Sachen
M._________, 1965, Beschwerdeführerin,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 28. August 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die 1965 geborene M._________ für 45 Tage ab 20. Juli 2000 in der Anspruchsberechtigung ein.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2001 ab.
M._________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Pflicht der Arbeitslosen, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 AVIG), zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV), namentlich bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 3 AVIV), sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. Erw. 1a; vgl. ferner BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Streitig und zu überprüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

a) Gemäss den Akten forderte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin am 12. und
19. Juli 2000 auf, sich innerhalb der nächsten drei Arbeitstage schriftlich bei der Firma X._________ AG für je eine offene Stelle als kaufmännische Angestellte zu bewerben.
Zwar nahm die Versicherte mit der genannten Firma telefonisch Kontakt auf, verzichtete aber anschliessend auf ein Vorstellungsgespräch. Sie begründete dies damit, beide Stellen seien für sie nicht zumutbar, da Fremdsprachenkenntnisse verlangt würden, über welche sie nicht verfüge.
Hingegen habe sie der X._________ AG am 26. Juli 2000 ihre schriftlichen Unterlagen zugestellt, damit die Firma sich bei einer zumutbaren freien Stelle wieder melden könne.
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, krank gewesen zu sein, wozu sie vorliegend neue ärztliche Zeugnisse einreicht.

Das AWA und die Vorinstanz hingegen hielten der Versicherten vor, sich trotz Zuweisung durch das RAV nicht ernsthaft um Vertragsverhandlungen bemüht zu haben. Sie hätte die beiden Stellen nicht von vornherein als unzumutbar einschätzen dürfen, sondern dies mindestens in einem Vorstellungsgespräch näher abklären müssen. Derartige Gespräche sollten gerade Aufschluss darüber geben, ob die bewerbende Person sich für eine zugewiesene Stelle wirklich eigne. Ausserdem hätte dabei geprüft werden können, ob allenfalls eine andere verfügbare Stelle in Frage gekommen wäre. Aus ihren Unterlagen ergebe sich zudem, dass ihre Fremdsprachenkenntnisse nicht derart schlecht sein könnten.
Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin eine eventuelle Anstellung verhindert und gegen die Schadenminderungspflicht verstossen.

b) Ob die Fremdsprachenkenntnisse der Beschwerdeführerin bei den zwei zugewiesenen Stellen ausgereicht hätten, kann vorliegend offen bleiben. Es war der Versicherten zumutbar und konnte von ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht verlangt werden, dass sie sich zu einem abklärenden Gespräch in die Firma X._________ AG begab. Indem sie beide Stellen voreilig als unzumutbar ablehnte, hat sie sich fehlerhaft verhalten. Auf die zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid kann verwiesen werden. Die Hinweise auf den Gesundheitszustand entlasten die Beschwerdeführerin nicht: Aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich einzig, dass die Versicherte von März bis Ende Juni 2000 Psychopharmaka einnehmen musste. Eine Arbeitsunfähigkeit wird im entsprechenden Bericht von Dr. med.
B._________, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 26. September 2001 nicht bescheinigt. Dr. med. O._________, Allgemeine Medizin FMH, gibt in allen seinen Berichten eine nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeit erst ab 2. August 2000 an. In einem Schreiben vom 27. Juli 2000 an das RAV hatte die Beschwerdeführerin überdies betont, sie habe zu keinem Zeitpunkt erwähnt, krank zu sein oder die Wohnung nicht verlassen zu können. Ein Arztzeugnis, das für den hier relevanten Monat Juli 2000 eine Arbeitsunfähigkeit auswiese, welche auch ein Vorstellungsgespräch bei der X._________ AG verunmöglicht hätte, liegt somit nicht vor.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Meilen,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Juli 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

i.V.

Der Gerichtsschreiber:

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