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C 288/05 ΓÇó No entitlement to unemployment benefits for internship
C 288/05Tribunale federale / I divisione di diritto sociale3 mar 2006Dismissed
The insured person sought unemployment insurance support for a six-month internship as a caregiver at a workshop for disabled persons. The cantonal court had upheld the refusal by the labor office. The Federal Insurance Court found that, despite the proposed internship and the prospect of later employment, the appellant already had substantial professional experience and was sufficiently employable. Because the measure was not primarily labor-market indicated, no entitlement to unemployment insurance benefits existed. The administrative appeal was therefore dismissed and no court costs were charged.
Art. 59 ff. AVIG, Art. 59 Abs. 1 and 2 AVIG; requirement of labor-market indication for employment-policy measures. A measure is only eligible for unemployment insurance support if, in light of the insured person’s vocational background and labor-market prospects, it is primarily suited to improving employability in a manner necessitated by insufficient training or comparable placement obstacles. Where the insured person already possesses broad, marketable qualifications and can seek work in a wide occupational field, the existence of a prospective job after completion of the measure does not by itself establish labor-market indication (consid. 1-2).
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 288/05
Urteil vom 3. März 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
R.________, 1964, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 12. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene R.________ war von August 2002 bis zur seitens der Arbeitgeberin mit Wirkung auf den 30. Januar 2005 erfolgten Kündigung in der Firma D.________ angestellt. Am 1. Dezember 2004, nach Erhalt des Kündigungsschreibens, meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2005. Mit Eingabe vom 25. Februar 2005 stellte R.________ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zürich, das Gesuch um Bewilligung eines Praktikums als Betreuer in der Werkstätte für Behinderte Z.________ für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2005 bei einem Beschäftigungsgrad von 80 %. Mit Verfügung vom 22. März 2005 lehnte das RAV das Gesuch ab. Daran hielt es auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 12. Mai 2005).
B.
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Bewilligung des Berufspraktikums wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2005 ab.
C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
Das AWA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG), deren Zweck (Art. 59 Abs. 2 AVIG) und Voraussetzungen, namentlich diejenige der arbeitsmarktlichen Indikation (Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG; ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c, je mit Hinweisen; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 207 f. Rz. 547 ff.), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Der Beschwerdeführer absolvierte in den Jahren 1981 und 1982 eine Lehre als Betriebspraktikant bei der Schweizerischen Post (vormals: PTT) und blieb nach dem Lehrabschluss bis 1984 Postangestellter. Von 1985 bis 2001 arbeitete er - mit einem Unterbruch in den Jahren 1990 und 1991, in welcher Zeit er als Eisenleger tätig war - im Gastgewerbe, wobei er 1992 bis 1997 (selbstständigerwerbender) Restaurationsbetreiber war. 1994 besuchte er die Wirteschule. Ab 1991 arbeitete er für die Firma D.________ als Monteur, zuerst im Rahmen von Temporäreinsätzen und ab 2002 bis zur Kündigung (auf Ende Januar 2005) in fester Anstellung. In den Jahren 2000 und 2001 war er schliesslich auch als Hortner in einer Kinderkrippe beschäftigt.
Aus diesem beruflichen Werdegang geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen über eine Ausbildung im Gastgewerbe und langjährige Erfahrung in dieser Branche sowie über ebenfalls langjährige Erfahrung als Monteur verfügt. Mit diesen bereits vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten kann der Beschwerdeführer in einem breiten Berufsspektrum Stellen suchen. Seine Arbeitslosigkeit ist damit nicht einer ungenügenden Ausbildung zuzuschreiben. Vielmehr scheint er selbst bei der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt als ausreichend vermittelbar, weshalb die Umschulung zum Behindertenbetreuer nicht in erster Linie arbeitsmarktlich indiziert war (vgl. auch SVR 1999 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b und c). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung des Praktikums mit einer festen Anstellung bei der Werkstätte Z.________ rechnen konnte.
Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den Besuch des Praktikums bei der Werkstätte Z.________ verneint haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: