Unemployment benefit suspension for failure to follow employment referral

C 264/00Tribunale federale / I divisione di diritto sociale28 ago 2001Dismissed

Sintesi

B. challenged the Aargau unemployment-insurance authority's decision suspending her entitlement to unemployment benefits for 38 days after she failed to follow a job referral. The Federal Insurance Court held that the referred job was suitable, that her application letter and demands caused the employer not to invite her to an interview, and that this was enough to justify the suspension. It also found the 38-day sanction to be within the lawful range for serious fault. The administrative law appeal was therefore dismissed, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 45 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 AVIV: Wer durch sein Verhalten eine zugewiesene zumutbare Stelle vereitelt, verletzt die Schadenminderungspflicht und die Pflicht zur Annahme zumutbarer Arbeit. Für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung genügt es, dass die versicherte Person den Anlass dafür setzt, dass es nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch kommt; eine tatsächliche Anstellung ist nicht erforderlich (E. 2b). Die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund stellt schweres Verschulden dar; die Einstellung von 31 bis 60 Tagen ist grundsätzlich bundesrechtskonform, wenn sie sich im unteren Bereich der Bandbreite bewegt (E. 2c).

Testo completo

[AZA 0]
C 264/00 Vr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Urteil vom 28. August 2001

in Sachen
B.________, 1966, Beschwerdeführerin,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner,

und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

Mit Verfügung vom 27. April 2000 stellte das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (heute:
Amt für Wirtschaft und Arbeit; nachfolgend: AWA) B.________ (geboren 1966) wegen Nichtbefolgens der Weisungen des Arbeitsamtes in der Anspruchsberechtigung für 38 Tage ein.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. August 2000 ab.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihr Verschulden sei nicht als schwer zu beurteilen und das "Strafmass" entsprechend zu reduzieren.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht zur Annahme jeder zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 3 AVIG), den Begriff der zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 2 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; ARV 1999 Nr. 33 S. 195 Erw. 2, 1978 Nr. 7 S. 16, 1961 Nr. 49 S. 127) und die Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- a) Es ist unbestritten, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Arbeit gehandelt hat.
Streitig ist hingegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

b) Am 6. April 2000 wurde die Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen, sich bei der Firma X.________ um eine Stelle als kaufmännische Angestellte zu bewerben. In ihrem Bewerbungsschreiben vom 7. April 2000 liess die Beschwerdeführerin die Firma X.________ wissen, dass man ihr mitteilen solle, was sie zum Vorstellungsgespräch anzuziehen habe. Ihr Stundenhonorar betrage Fr. 300.- bis Fr. 600.- exkl. Reisespesen.
Bei Bekleidungssonderwünschen sei ihr ein Barcheck im Voraus zuzustellen.

Auf Grund dieser überhöhten Forderungen der Versicherten hat der potenzielle Arbeitgeber sie gar nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Beschwerdeführerin hat demnach mit ihrem Verhalten eine mögliche Anstellung verhindert und gegen die Schadenminderungspflicht sowie die Pflicht zur Annahme jeder zumutbaren Tätigkeit verstossen (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 3 AVIG). Ob tatsächlich eine Anstellung seitens der Firma X.________ erfolgt wäre, ist vorliegend ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass sie sich anderweitig genügend um Arbeit bemüht hat. Für die Einstellung in der Anstellungsberechtigung genügt es, dass die versicherte Person den Anlass dazu gab, dass es bei einer zugewiesenen Arbeitsstelle zu keinem Vorstellungsgespräch und allfälliger späterer Anstellung kam (ARV 1999 Nr. 33 S. 195 Erw. 2, 1978 Nr. 7 S. 16, 1961 Nr. 49 S. 127). Die Einstellung erfolgte demnach zu Recht.

c) Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV stellt die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund ein schweres Verschulden dar, weshalb die Einstellung für 31 bis 60 Tage vorgesehen ist (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV; vgl. auch ARV 1999 Nr. 33 S. 196 Erw. 3a). Das AWA hat sich in seiner Verfügung vom 27. April 2000 im unteren Bereich der möglichen Einstellungsdauer bewegt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse SYNA und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 28. August 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

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