Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

C 221/04Tribunale federale / I divisione di diritto sociale1 mar 2005Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

S.________ appealed a Zürich social insurance judgment to the Federal Insurance Court, but his filing lacked a sufficiently concrete and issue-related reasoning. After the court warned him that the defect had to be cured within the appeal period, he did not supplement the submission. The court therefore held that the appeal did not satisfy Art. 108(2) OG and, as manifestly inadmissible, decided the matter under Art. 36a OG by refusing to enter into the appeal. No court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 108 Abs. 2 OG; Art. 36a OG: Anforderungen an die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulässigkeit. Die Beschwerde muss aus sich selbst oder zumindest in ihrer Gesamtheit erkennen lassen, was die beschwerdeführende Partei verlangt und auf welche tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz sie sich stützt; die Begründung darf knapp oder unzutreffend sein, muss aber sachbezogen sein (consid. 1). Fehlt eine solche Begründung vollständig oder lässt sie sich auch sinngemäss nicht entnehmen, liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor. Wird ein gerügter Mangel trotz gerichtlicher Aufforderung nicht innert Frist behoben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; offensichtlich unzulässige Beschwerden können im vereinfachten Verfahren erledigt werden.

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
C 221/04

Urteil vom 1. März 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien
S.________, 1959, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. September 2004)

In Erwägung,
dass S.________ am 14. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2004 erhoben hat,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht S.________ mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 mitteilte, dass seine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und ihn darauf aufmerksam machte, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),
dass die Eingabe vom 14. Oktober 2004 keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sind und auf welche Unterlagen er sich beruft,
dass der Versicherte zudem nicht auf das Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 2004 reagiert und die Beschwerdeschrift nicht ergänzt hat,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 1. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

non-entryappeal admissibilityreasoning requirementsocial insurancesummary procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the administrative law appeal met the formal reasoning requirements of Art. 108(2) OG

Decisione estratta

No. The appeal did not contain a sufficiently factual, issue-specific reasoning and could not be considered legally adequate.

Motivazione estratta

The filing did not make clear which factual findings of the lower court were allegedly wrong or what evidence supported the appellant's position; after the court's warning, the defect was not remedied within time.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be entered into despite the formal defect

Decisione estratta

No entry was possible because the appeal was manifestly inadmissible and remained uncorrected.

Motivazione estratta

Where neither the request nor a meaningful reasoning can be discerned from the appeal, the court must refuse to hear it; the appellant also failed to respond to the court's instruction.

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