Unemployment benefits denied to employer-like spouse

C 160/00Tribunale federale / I divisione di diritto sociale19 feb 2001Dismissed

Sintesi

The claimant challenged the refusal of unemployment compensation by the St. Gallen unemployment fund and the cantonal insurance court’s dismissal of his complaint. The Federal Insurance Court held that he remained an employer-like person because he was still registered as director with individual signatory power in his wife’s GmbH, could influence his own temporary placements and the conditions of work, and therefore had not lost the status barring entitlement. The appeal was dismissed as manifestly unfounded, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; unemployment compensation and employer-like status of a spouse in the company; a person who remains entered in the commercial register as director with individual signatory power and who can still influence the company’s personnel and assignment decisions has not relinquished the employer-like position. Family ties and the possibility of self-placement in temporary assignments confirm the risk of abuse. Alleged registration errors, financing by the spouse, or continued AVS/ALV contributions are irrelevant if the decisive control potential persists (consid. 2).

Testo completo

[AZA 0]
C 160/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 19. Februar 2001

in Sachen
H.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, Dufourstrasse 121, St. Gallen,

gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 20. Mai 1998 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Gesuch des 1955 geborenen H.________ um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab
15. Juli 1997 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. April 2000 ab.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatsekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur Umgehung dieser Vorschriften durch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- a) Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer auch über den Zeitpunkt hinaus, ab welchem er Arbeitslosenentschädigung verlangt hat, in der formell von seiner Ehefrau geführten X.________ GmbH als Direktor mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen blieb. Zweck des Betriebes war unter anderem die Vermittlung von Arbeitskräften. Der Beschwerdeführer wurde denn auch mehrmals von dieser Firma als temporärer Arbeitnehmer an Drittbetriebe vermittelt. Aufgrund seiner Stellung in der Firma und der familienrechtlichen Bande zur Inhaberin und Ehefrau war es ihm somit möglich, sich bei Bedarf selber für Temporäreinsätze zu vermitteln und auf die dabei zu treffenden Entscheidungen der X.________ GmbH (z.B. hinsichtlich Lohnhöhe, Dauer des Einsatzes, Arbeitspensum usw.) Einfluss zu nehmen. Er hat somit diejenigen Eigenschaften, welche ihn zu einer arbeitgeberähnlichen Person bzw. zum mitarbeitenden Ehegatten einer solchen Person machten, nicht aufgegeben. Daher hat er im Lichte der von der Vorinstanz richtig erläuterten Rechtspechung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, dringt nicht durch. Sollte der Eintrag im Handelsregister wirklich irrtümlich erfolgt sein, ist nicht ersichtlich, weshalb er in der Zwischenzeit nicht längst gelöscht wurde. Ob die Firma ausschliesslich mit dem Geld der Ehefrau gegründet wurde, ist irrelevant, weil dies den Beschwerdeführer in keiner Weise daran hindert, auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen. Auch die ununterbrochene Bezahlung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer in der Konstellation des vorliegenden Falles missbräuchlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben hat.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.
Luzern, 19. Februar 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:

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