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C 155/98 ΓÇó No notional intermediate earnings for preparatory self-employment
C 155/98Tribunale federale / I divisione di diritto sociale7 gen 2000Dismissed
The cantonal unemployment insurance fund challenged a Zug cantonal judgment that had held no notional intermediate earnings could be imputed to an unemployed claimant for activities connected with a self-employment start-up and a course. The Federal Insurance Court held the complaint timely but rejected it on the merits: preparatory entrepreneurial efforts were not billable work or services and therefore could not count as intermediate earnings. The request for party compensation was also denied because the respondent was unrepresented and no exceptional, proven expenses were shown. The appeal was dismissed, with no court costs and no party compensation.
Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst); Anrechenbarkeit bloss vorbereitender Tätigkeiten im Hinblick auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Zwischenverdienst setzt einen tatsächlichen, wirtschaftlich verwertbaren Verdienst voraus, der als Arbeit oder Dienstleistung Dritten hätte verrechnet werden können. Bloße Abklärungen, Kursbesuche und Realisierungshandlungen zur Vorbereitung einer möglichen Unternehmensgründung begründen keinen anrechenbaren Zwischenverdienst, namentlich wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit noch nicht aufgenommen worden ist. Zum unternehmerischen Risiko gehört, dass ein Aufbauprozess zunächst nur Kosten verursacht; solche Risiken dürfen nicht in Form eines fiktiven Zwischenverdienstes der Arbeitslosenentschädigung entgegengehalten werden (consid. 4). Eine Parteientschädigung an die obsiegende, nicht anwaltlich vertretene Partei setzt erhebliche und nachgewiesene Auslagen oder besondere Umstände voraus (Art. 159 f. OG; Tarife).
«AZA»
C 155/98 Ca
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 7. Januar 2000
in Sachen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Zug, Beschwerdeführerin,
gegen
T.________, 1941, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
A.- Der 1941 geborene T.________ meldete sich zum Leistungsbezug ab 1. Mai 1997 bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 22. Juli 1997 teilte ihm die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (nachfolgend: Kasse) mit, dass für die ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit eine orts- und branchenübliche Entschädigung von Fr. 20.-/Stunde als Zwischenverdienst an die Taggeldleistungen angerechnet werde. Nachdem der Versicherte am 28. Juli 1997 die Kasse um Wiedererwägung ersucht hatte, hielt die Kasse mit Verfügung vom 2. Oktober 1997 an ihrem Standpunkt fest.
B.- Mit Entscheid vom 16. April 1998 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine gegen die Verfügung vom 2. Oktober 1997 gerichtete Beschwerde, mit welcher die Zusprechung der ungekürzten Taggelder sowie von 7 % Verzugszins beantragt wurde, teilweise gut und stellte fest, dass dem Versicherten für seine selbstständige Erwerbstätigkeit in den Monaten Mai/Juni 1997 kein orts- und branchenüblicher Lohn als Zwischenverdienst angerechnet werden dürfe.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Kasse die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
T.________ beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, im Falle der Rechtzeitigkeit diese abzuweisen; alles unter Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Der kantonale Entscheid wurde am 21. April 1998 versandt und ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug am 22. April 1998 ein. Die am 20. Mai 1998 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde damit rechtzeitig eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Zwischenverdienst und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
3.- T.________ ist seit dem 1. Mai 1997 arbeitslos. Zwischen dem 13. Mai und dem 17. Juni 1997 besuchte er an insgesamt acht Arbeitstagen den Basis-Workshop "Heute arbeitslos ... morgen selbstständig". Daneben wendete er zahlreiche Stunden, welche er auf dem Formular für Zwischenverdienst festhielt, dafür auf, Möglichkeiten zur allfälligen Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu prüfen. Die Arbeitslosenkasse überwies deshalb die Akten am 19. Juni 1997 der kantonalen Behörde (KIGA) zum Entscheid, ob der Versicherte anspruchsberechtigt sei. Diese entschied mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli 1997, dass T.________ ab 1. Mai 1997 100 % vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Tätigkeiten in der Freizeit oder am Abend ausgeübt würden. Es sei auch kein Gesuch um Gewährung von besonderen Taggeldern gestellt worden, da noch alles offen sei. Im Weiteren schnuppere er vom 7. bis 9. Juli 1997 in einem Projekt, um dort allenfalls ein Beschäftigungsprogramm zu absolvieren.
4.- Streitig ist, ob der Beschwerdegegner einen anrechenbaren Zwischenverdienst erzielt hat.
a) Das kantonale Gericht verneinte einen anrechenbaren Zwischenverdienst im Wesentlichen mit der Begründung, die Aktivitäten des Versicherten stünden weitgehend im Zusammenhang mit dem vom RAV bewilligten Kurs, seien dessen Programmbestandteil und würden dort auch erarbeitet. Einen wirtschaftlichen Wert, der in irgendeiner Form Dritten als Arbeit oder Dienstleistung verrechnet werden könnte, bildeten sie nicht. Die selbstständige Erwerbstätigkeit sei in keinem Zeitpunkt so weit gediehen, dass sie als realistische Unternehmensgründung hätte bezeichnet werden können. Die Verwaltung widersetzt sich dieser Betrachtungsweise mit dem Argument, dass mindestens ein Teil der Aktivitäten konkrete Anstrengungen für den Aufbau einer selbstständigen Tätigkeiten darstellten, also Realisierungshandlungen seien. Insoweit müsse eine Anrechnung erfolgen.
b) Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend erwogen, wann überhaupt von einem Verdienst gesprochen werden kann und in welchem Zeitpunkt ein solcher als angefallen zu betrachten ist. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Die Kasse setzt sich mit diesen Argumenten nicht auseinander. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, welche Arbeiten oder Dienstleistungen Dritten hätten belastet werden können. Unbehelflich ist der Hinweis, es handle sich um konkrete Anstrengungen für den Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit. Zum einen widerspricht diese Darstellung den Akten, indem das zuständige KIGA mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli 1997 festgestellt hat, dass der Versicherte in der fraglichen Zeit keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, oftmals weiterhin Arbeitslosenentschädigung verlangen mit der Begründung, der sich im Aufbau befindliche Betrieb verursache nur Kosten und werfe keinen Ertrag ab. Nach der Rechtsprechung gehört dies zu den typischen Unternehmerrisiken. Es wäre unverständlich, wenn einem weiterhin arbeitslosen Versicherten gerade solche Tätigkeiten als Zwischenverdienst angerechnet werden dürften. Damit hat es sein Bewenden mit dem vorinstanzlichen Entscheid.
5.- Der Beschwerdegegner verlangt für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung. Dieses Begehren beurteilt sich nach Art. 159 f. OG in Verbindung mit dem Tarif über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 (SR 173.119.2). Ist die obsiegende Partei - wie im vorliegenden Fall - nicht durch einen Anwalt vertreten, so wird ihr gemäss ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen zu ersetzen, allerdings nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind. Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 1 des Tarifs in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 Tarifs für das Bundesgericht vom 9. November 1978). Beides trifft hier nicht zu.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Zug, dem Kantonalen Amt für Wirt-
schaft und Arbeit Zug und und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: