Unclear calculation of interim earnings in unemployment benefits recovery

C 144/01Tribunale federale / I divisione di diritto sociale13 feb 2002Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person challenged a repayment order for allegedly overpaid unemployment benefits. The dispute concerned the correct treatment of interim earnings from two employers in late 1998 and early 1999. The federal court held that the record contained unresolved contradictions, especially regarding wages reported for W________ and the newly submitted monthly documents, and that the expense deductions claimed for C________ AG also had to be examined in the recalculation. It therefore allowed the administrative appeal, set aside the cantonal judgment and the refund decision, and remitted the case to the unemployment fund for a new calculation. No court costs were levied.

Massima Omnilex

Art. 95 Abs. 1 AVIG; restitution of unemployment benefits based on interim earnings; remittal where the evidentiary record is contradictory. If wage data transmitted by third parties and documents submitted by the insured person are inconsistent, the administration must clarify the discrepancies before fixing the recoverable amount. Where a new calculation is required in any event, newly produced expense documents may also be examined on remand. The federal court will set aside the lower decision and the recovery order and remit the matter for a fresh determination when the record does not permit a reliable calculation (consid. 2a-b).

Testo completo

[AZA 7]
C 144/01 Ge

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 13. Februar 2002

in Sachen
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

Mit Verfügung vom 21. August 2000 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn von K.________ (geb. 1945) einen Betrag von Fr. 1412. 60 an zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen zurück.
Auf Beschwerde von K.________ hin erliess die Kasse am 31. Oktober 2000 pendente lite eine Verfügung, mit welcher sie die Rückforderung auf Fr. 3192. 30 erhöhte.
Auch hiegegen erhob K.________ Beschwerde. Mit Entscheid vom 23. April 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Sache sei zur Neuberechnung der Rückerstattung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzliche Grundlage für die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG) sowie die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 122 V 19 ff.) richtig dargelegt. Zutreffend sind auch die Ausführungen zu den Wirkungen der pendente lite erlassenen Verfügung vom 31. Oktober 2000 (Antrag auf reformatio in peius, vgl. AHI 1994 S. 271 Erw. 4a, ZAK 1992 S. 117 f., Erw. 5a und b). Darauf wird verwiesen.

2.- Die Rückforderung von Fr. 3192. 30 betrifft Arbeitslosenentschädigungen für die Monate Oktober 1998 bis Januar 1999. In dieser Zeitspanne war der Beschwerdeführer bei zwei Firmen im Zwischenverdienst tätig, einerseits bei der C.________ AG, (im Folgenden: C.________), anderseits bei der W.________, (im Folgenden: W.________). Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang diese Zwischenverdienste anzurechnen sind.

a) Bei der W.________ haben Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf eine von X.________ an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau eingesandte Jahresabrechnung für 1999 angenommen, der Beschwerdeführer habe im Januar 1999 bei dieser Firma Fr. 2675.- verdient. Hiegegen macht der Versicherte wie schon im kantonalen Prozess geltend, dieser Betrag entspreche dem im gesamten Jahr 1999 und nicht dem im Januar 1999 bei dieser Firma erzielten Verdienst.
Während die Vorinstanz mangels entsprechender Belege keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung fand und deshalb auf die Lohndeklaration abstellte, reicht der Beschwerdeführer nun erstmals Margenabrechnungen für sämtliche Monate des Jahres 1999 sowie einen Postcheckkonto-Auszug über die Lohnzahlung für den Januar 1999 ein, aus welchen sich ergibt, dass der Betrag von Fr. 2675.- nicht dem Januarlohn entspricht. Der Beschwerdeführer erzielte in diesem Monat eine "Netto-Marge inkl.
Spesen" von Fr. 245. 08, welchen Betrag ihm die W.________ denn auch am 19. Februar 1999 mit dem Vermerk "Margen-Abrechnung Januar 1999" auf sein Postcheck-Konto überwiesen hat. Eine Addition aller 12 monatlichen "Netto-Margen" des Jahres 1999 gemäss den Abrechnungen des Versicherten ergibt nun aber ein Total von Fr. 3326. 31 und nicht Fr. 2675.-.
Demnach dürften, soweit nachvollziehbar, Widersprüche zwischen den Angaben, welche die W.________ der Ausgleichskasse übermittelt hat, und den Belegen des Beschwerdeführers bestehen. Die Sache wird deshalb an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie diese Widersprüche kläre und hernach eine Neuberechnung der geschuldeten Arbeitslosenentschädigungen und allfälliger Rückforderungen vornehme.

b) Bei der Tätigkeit für die C.________ beanstandet der Beschwerdeführer, dass Verwaltung und Vorinstanz ihm nicht gestattet hätten, die in der bezogenen Provisionsentschädigung enthaltenen Spesen abzuziehen. Auch hier hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht, im vorliegenden Prozess jedoch erstmals Fotokopien verschiedener Auslagen namentlich für Verpflegung und Reisekosten ins Recht gelegt. Da die Verwaltung nach dem Gesagten (Erw. a hievor) ohnehin eine Neuberechnung vornehmen wird, erübrigt es sich, die neuen Belege hier im Detail zu überprüfen. Die Kasse wird dies bei der Neuberechnung tun.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 23. April 2001 und die Rückforderungsverfügung
vom 31. Oktober 2000 aufgehoben, und
die Sache wird an die Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat

für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 13. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

unemployment insurancerepaymentinterim earningsevidentiary assessmentremandwage calculationexpense deduction

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the repayment amount had to be recalculated because the interim earnings from W________ were unclear and possibly overstated.

Decisione estratta

The file contained contradictions between third-party wage data and the insured person's documents; the fund had to clarify them and recalculate benefits and any recovery claim.

Motivazione estratta

The newly filed monthly margin statements and payment evidence cast doubt on the January 1999 amount used by the administration; the matter could not be finally assessed on the existing record.

Questione giuridica chiave

Whether expense deductions had to be allowed for the commission income from C________ AG.

Decisione estratta

The court did not examine the new expense documents in detail because the case was being remitted for a full recalculation; the fund must address them on remand.

Motivazione estratta

Since a recalculation was necessary in any event, assessment of the newly produced expense evidence was left to the administration.

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