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9F_1/2013 ΓÇó Revision for omitted party-cost request in federal appeal
9F_1/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico22 feb 2013Partially Granted
The Federal Supreme Court partially granted the company's revision request against its judgment of 6 November 2012. It held that the earlier decision had left undecided the company's claim for party compensation for the federal appeal proceedings, which could be corrected under Art. 121 lit. c BGG. The Court supplemented dispositive item 3 by ordering the appellant to pay CHF 2,300 to Z.________ GmbH. The request was dismissed insofar as it concerned compensation for the earlier proceedings, because that issue had already been remitted to the Federal Administrative Court. No court costs were levied, and the company received CHF 500 from the Court's funds for the revision proceeding.
Art. 121 lit. c BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG; omission of a request in the operative part justifies revision only insofar as the claim was actually left undecided. A party compensation request that was not addressed in the judgment may be added by way of revision if the party was, in principle, entitled to costs under Art. 68 BGG. By contrast, no supplementation is required where the judgment has already remitted the relevant costs issue to the lower court. Revision proceedings are costs-free under Art. 66 Abs. 1 BGG; party compensation may be awarded ex officio under Art. 68 Abs. 2 BGG.
{T 0/2}
9F_1/2013
Urteil vom 22. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
Z.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan K. Nyffenegger,
Gesuchstellerin,
gegen
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_648/2011
vom 6. November 2012.
In Erwägung,
dass R.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhob,
dass sich zur Beschwerde auch die zum Verfahren beigeladene, anwaltlich vertretene Arbeitgeberin, die Z.________ GmbH, vernehmen liess und die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragte,
dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2012 teilweise guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2011 sowie den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse scienceindustries vom 15. September 2009 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre, und die Beschwerde im Übrigen abwies,
dass das Bundesgericht nur dem Beschwerdeführer (nach Massgabe seines Obsiegens) und nicht auch der beigeladenen Arbeitgeberin eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zusprach und die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies,
dass die Z.________ GmbH am 15. Januar 2013 ein Revisionsgesuch stellen liess mit dem Antrag, das Urteil vom 6. November 2012 sei bezüglich des Entscheides über die Parteientschädigung in Revision zu ziehen und es sei ihr eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche und die vorangehenden Verfahren zuzusprechen,
dass nach Art. 121 lit. c BGG die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind,
dass die Z.________ GmbH entsprechend dem Ausgang des Prozesses 9C_648/2011 als teilweise obsiegende Beigeladene grundsätzlich (nach Massgabe ihres Obsiegens) Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren hat (Art. 68 Abs.1 und 2 BGG), ihr Entschädigungsbegehren im Urteil vom 6. November 2012 jedoch unbeurteilt blieb,
dass die beantragte Urteilsergänzung angesichts dieses Mangels insoweit begründet ist und dem (fristgerecht gestellten; Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) Revisionsgesuch, soweit es sich auf die Parteientschädigung im letztinstanzlichen Verfahren bezieht, zu entsprechen ist,
dass demgegenüber hinsichtlich der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens kein Anlass zu einer Ergänzung besteht, weil das Bundesgericht die Sache diesbezüglich in Dispositiv-Ziffer 4 an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,
dass aus Gründen der Prozessökonomie auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, weil die Kostenverlegung von Amtes wegen erfolgt (Urteil 5A.6/2006 vom 18. Juli 2006 E. 5.2 in fine) und die Einholung einer Vernehmlassung einem Leerlauf gleichkäme und nur weitere Kosten verursachen würde,
dass für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass es sich rechtfertigt, der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 10 zu Art. 68 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesgerichts vom 6. November 2012 (9C_648/2011) wird insofern ergänzt, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, die Z.________ GmbH für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'300.- zu entschädigen. Im Übrigen wird das Revisionsgesuch abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann