Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_999/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico14 dic 2012Dismissed

Sintesi

The appellant challenged a cantonal social insurance judgment concerning old-age and survivors' insurance. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the mandatory requirements of Art. 42 BGG: it contained no proper prayer for relief and failed to demonstrate, with the required specificity, why the lower court's factual findings were manifestly incorrect or its legal reasoning wrong. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit und Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Rechtsschrift hat einen rechtsgenüglichen Antrag und eine hinreichende, in gedrängter Form abgefasste Begründung zu enthalten. Bei der Rüge von Sachverhaltsfeststellungen ist darzutun, inwiefern diese offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich sind und sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Bloss appellatorische Kritik oder das blossen Nichtauseinandersetzen mit den vorinstanzlichen Erwägungen genügt nicht. Fehlen diese Mindestanforderungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Bei den Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
9C_999/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - so verständlich sie aus seiner Sicht sein mögen - unbehelflich sind, da sie sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen des kantonalen Gerichts (angefochtener Entscheid S. 5 ff. E. 5) auseinandersetzen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Parole chiave

non-entryappeal admissibilityreasoning requirementsocial insurancecourt costs