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9C_948/2008 ΓÇó Federal appeal inadmissible for missing grounds and late filing
9C_948/2008Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico5 dic 2008Inadmissible
B. appealed to the Federal Supreme Court against the Thurgau Administrative Court’s decision on the suspension of his invalidity pension. The President held that the first filing did not satisfy the mandatory requirements for an appeal because it lacked adequate prayers and reasons. The deficiency could no longer be cured after expiry of the non-extendable 30-day appeal period, and the later submission was itself late. The circumstances invoked did not justify reinstatement of the deadline. The Court therefore declined to enter into the appeal and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Anforderungen und Fristwiederherstellung bei der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Rechtsschrift muss Begehren und eine den angefochtenen Entscheid hinreichend kritisierende Begründung enthalten; fehlt es daran, kann der Mangel nur innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist behoben werden (consid. 1). Nach Ablauf der 30-tägigen Frist ist eine Verbesserung ausgeschlossen. Als Fristwiederherstellungsgründe genügen nur objektive Hindernisse im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG; blosse unzureichende oder missverständliche Eingaben fallen nicht darunter. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit erfolgt das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.
{T 0/2}
9C_948/2008
Urteil vom 5. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2008.
Nach Einsicht
in die Eingabe des B.________ vom 28. Oktober 2008 (Poststempel) betreffend «Verlängerung der Frist»,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2008 an B.________, wonach unklar sei, ob und gegen welchen Entscheid er allenfalls Beschwerde erheben wolle, und eine Verbesserung in Bezug auf Antrag und Begründung lediglich innert nicht erstreckbarer Rechtsmittelfrist möglich sei,
in die Eingabe des B.________ vom 11. November 2008, welcher der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2008 betreffend die Einstellung der Invalidenrente beigelegt war,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 28. Oktober 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt und eine Behebung dieses Mangels lediglich innert der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist möglich gewesen wäre (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2008 dem Rechtsvertreter von B.________ am 29. September 2008 ausgehändigt worden war, die Eingabe vom 11. November 2008 somit verspätet ist,
dass die in der Eingabe vom 28. Oktober 2008 genannten Umstände keine Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil 5F_2/2008 vom 7. April 2008), und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler