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9C_928/2012 ΓÇó Non-payment of advance costs leads to non-entry
9C_928/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico16 gen 2013Inadmissible
The complainant appealed a decision of the Graubünden Administrative Court in an invalidity insurance matter. After the Federal Supreme Court ordered payment of an advance on costs and granted an extension, the advance was still not paid. The single judge therefore refused to enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.
Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten. Die Rechtsmittelinstanz prüft nur das Vorliegen der formellen Voraussetzung der Vorschussleistung; bleibt diese aus, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann bei dieser Konstellation auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
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9C_928/2012
Urteil vom 16. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 5. Oktober 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. November 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Oktober 2012,
in die Verfügung vom 12. Dezember 2012, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. Januar 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Vorschuss (auch) innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler