Non-entry for insufficiently reasoned health insurance appeal

9C_926/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico6 dic 2012Inadmissible

Sintesi

R. appealed a judgment of the Zurich Social Insurance Court in a compulsory health insurance matter. The Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG: it lacked a proper request and did not adequately explain any violation of law or challenge the factual findings in a legally sufficient way. Because the defects were clear, the Court did not enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs were waived under Art. 66(1) second sentence BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Eintreten auf eine Beschwerde setzt einen rechtsgenüglichen Antrag und eine hinreichende Begründung voraus. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein sollen. Fehlen diese Mindestanforderungen offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Testo completo

{T 0/2}
9C_926/2012

Urteil vom 6. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des R.________ vom 6. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2012,
in die Mitteilung vom 16. November 2012, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen,
in die Eingaben des R.________ vom 17., 19. und 26. November 2012,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass das in der Eingabe vom 26. November 2012 gestellte "Gesuch für Termin vor Gericht" die Invalidenversicherung betrifft, wogegen es hier um einen Streit im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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