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9C_919/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
9C_919/2010Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico25 nov 2010Dismissed
H. Center GmbH appealed a cantonal judgment in occupational pension matters to the Federal Supreme Court. The appeal failed because it did not contain a proper request and did not adequately show, as required by Art. 42 BGG, why the cantonal findings or reasoning were unlawful. The court therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. Owing to the circumstances, no court costs were levied under Art. 66(1) second sentence BGG.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung und fehlendes Rechtsbegehren führen zum Nichteintreten. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird auch die Sachverhaltsrüge nicht rechtsgenüglich begründet, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Kosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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9C_919/2010
Urteil vom 25. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
H.________ Center GmbH,
handelnd durch A.________, Gesellschafter und Geschäftsführer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. September 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. September 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer