Non-entry on appeal against remand decision in disability insurance

9C_89/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico24 feb 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appeal against the cantonal judgment remanding the disability-insurance case for further psychiatric and medical clarification was inadmissible under Art. 93 BGG. The remand caused only a prolongation of the proceedings and no irreparable harm, and the requested evidence was not so extensive as to justify immediate review under the time/cost exception. The Court therefore issued a non-entry decision and ordered the appellant to pay court costs of CHF 300.

Massima Omnilex

Art. 93 Abs. 1 BGG; Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids: Ein kantonaler Rückweisungsentscheid ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid, dessen Beschwerde nur zulässig ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart. Eine blosse Verlängerung des Verfahrens begründet keinen irreparablen Nachteil; die spätere Anfechtung mit der Beschwerde gegen den Endentscheid bleibt vorbehalten (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Ausnahme nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist restriktiv zu handhaben und setzt besonders umfangreiche Beweismassnahmen voraus; eine gewöhnliche medizinische Zusatzabklärung genügt regelmässig nicht (E. 2).

Testo completo

9C_89/2012 {T 0/2}

Urteil vom 24. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
und dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 30. November 2011.

Nach Einsicht
in die Verfügung vom 17. Juni 2011, mit welcher die IV-Stelle des Kantons Thurgau die B.________ seit Juni 2006 gewährte ganze Invalidenrente unter Verweis auf einen verbesserten Gesundheitszustand mit Wirkung ab August 2011 aufhob,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2011, mit dem es die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung vom 17. Juni 2011 aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückwies,
in die Beschwerde des B.________ vom 27. Januar 2012 mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des Entscheides vom 30. November 2011 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass der Rückweisungsentscheid bloss eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647), und die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sind (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass zwar die Gutheissung der Beschwerdeanträge sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, indessen die selbstständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids aus Gründen der Prozessökonomie nur ausnahmsweise zuzulassen ist und durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden würde (Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2),
dass mit der vorinstanzlich angeordneten Abklärung der psychischen Beeinträchtigungen keine besonders umfangreichen Beweismassnahmen in Frage stehen, woran die Einreichung eines neuen medizinischen Gutachtens nichts ändert, weshalb auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG Bern, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Parole chiave

disability insuranceinterim decisionremandadmissibilityirreparable harmmedical clarificationcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the cantonal remand decision was admissible under Art. 93 BGG.

Decisione estratta

The remand decision was an independently appealable interim decision, but neither an irreparable harm nor the exception for avoiding extensive evidence was shown.

Motivazione estratta

A remand merely prolongs the proceedings and does not cause irreparable disadvantage; the challenged findings can be contested after a final decision. The ordered psychiatric clarification was not especially extensive, so no significant saving of time or cost was demonstrated.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs.

Decisione estratta

The appellant had to bear the court costs.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings.

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