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9C_884/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_884/2008Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico17 nov 2008Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Zurich Social Insurance Court's decision because the appellant's submissions did not meet the minimum requirements of Art. 42 BGG. The court held that the appeal did not explain, with respect to the relevant decision date of 4 July 2007, why the factual findings were erroneous or the reasoning unlawful. The appellant's request for free legal proceedings became moot because the court waived costs, and the request for installment payments was likewise moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde: Das Rechtsmittel muss einen hinreichend bestimmten Antrag und eine in gedrängter Form abgefasste Begründung enthalten, welche sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Es genügt nicht, bloss eine eigene Sicht der Dinge oder allgemein gehaltene Kritik vorzutragen. Wird insbesondere die Sachverhaltsfeststellung beanstandet, ist darzutun, inwiefern sie offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein soll. Fehlen solche Ausführungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; ein nachträgliches Vorbringen ausserhalb der Beschwerdefrist vermag die Begründungsmängel nicht zu heilen. Bei Verzicht auf Gerichtskosten wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos (consid. 1).
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9C_884/2008
Urteil vom 17. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. September 2008.
Nach Einsicht
in die Eingabe des S.________ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2008, worin er Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 28. September 2008 ankündigte,
in die Beschwerde vom 23. Oktober 2008 (Poststempel),
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2008 an S.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2008, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 500.- aufgefordert worden war,
in die von S.________ am 26. Oktober eingereichte Eingabe,
in das sinngemässe Begehren des S.________ vom 27. Oktober 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern - bezogen auf den für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 4. Juli 2007 - die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, wobei eine nach dem 4. Juli 2007 eingetretene Verschlechterung allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen wäre,
dass die Beschwerde somit unzulässig ist, woran eine Bezahlung des verlangten Gerichtskostenvorschusses nichts ändern würde,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts des Verzichts auf die Erhebung von Gerichtskosten gegenstandslos ist, ebenso die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers betreffend ratenweise Tilgung, zu einem späteren Zeitpunkt,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle