Mootness and costs in a reimbursement dispute

9C_883/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico17 gen 2014Other

Sintesi

Clinic A.________ challenged Zurich's restriction of cantonal co-financing for out-of-canton elective treatment and later complained to the Federal Supreme Court of denial or delay of justice by the cantonal social insurance court. Because the cantonal court had already issued its final decision on the parallel appeal, the federal complaint was found moot. The Federal Supreme Court struck the proceedings off the list and, applying the rules on costs in moot cases, imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit und Kostenfolgen bei erledigtem Beschwerdeverfahren. Wird die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde durch einen späteren Endentscheid gegenstandslos, ist das Verfahren abzuschreiben. Die Kosten werden nach der mutmasslichen Prozessaussicht vor Eintritt des Erledigungsgrundes verteilt; massgeblich ist in erster Linie, welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat. Eine Rechtsverzögerung fällt regelmässig dahin, wenn der angefochtene Entscheid kurz nach Beschwerdeeinreichung und vor bundesgerichtlicher Beurteilung ergeht und keine unangemessene Verfahrensdauer ersichtlich ist (E. 1).

Testo completo

{T 0/2}

9C_883/2013

Verfügung vom 17. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
Klinik A.________,
vertreten durch Dr. Thomas Eichenberger und Claudio Helmle, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankenversicherung
(Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung).

in Erwägung,
dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 über den "Umfang der Mitfinanzierung von ausserkantonalen Wahlbehandlungen" entschied und die Finanzierungsbeiträge des Kantons Zürich für Zürcher Patienten der im Kanton Thurgau gelegenen Klinik A.________ beschränkte,
dass die Klinik A.________ am 22. Oktober 2013 dagegen sowohl Einsprache bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erheben als auch Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen und dabei jeweils um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersuchen liess,
dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 die Verfügung vom 17. Oktober 2013 bestätigte,
dass die Klinik A.________ am 31. Oktober 2013 den Einspracheentscheid ebenfalls mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anfechten und dabei wiederum um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersuchen liess,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. November 2013 auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2013 unter Verweis auf fehlende sachliche Zuständigkeit nicht eintrat,
dass die Klinik A.________ am 3. Dezember 2013 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Rechtsverweigerung resp. -verzögerung durch das kantonale Gericht in Bezug auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2013 geltend machen liess,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Dezember 2013, der Beschwerdeführerin zugestellt am 4. Dezember 2013, auch auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2013 unter Verweis auf fehlende sachliche Zuständigkeit nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 zunächst an der Beschwerde vom Vortag festhalten liess,
dass die Klinik A.________ am 11. Dezember 2013 auch den Entscheid vom 2. Dezember 2013 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechten liess (Verfahren 9C_905/2013),
dass mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Dezember 2013 die Beschwerde vom 31. Oktober 2013 abschliessend behandelt worden ist, weshalb die Rechtsverweigerungs- resp. -verzögerungsbeschwerde vom 3. Dezember 2013 gegenstandslos ist, was die Beschwerdeführerin auch in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2013 einräumt,
dass der Prozess deshalb im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG und Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP (SR 273) abzuschreiben ist,
dass das kantonale Gericht auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entschieden wird (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP), weshalb in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, d.h. jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Verfügung 1C_63/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis),
dass die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung resp. -verzögerung bereits viereinhalb Wochen nach Einreichung der vorinstanzlichen Beschwerde erhoben wurde und der vorinstanzliche (End-) Entscheid parallel dazu erging, weshalb in Bezug sowohl auf die Hauptbegehren als auch auf die beantragte vorsorgliche Massnahme nicht von einer unangemessenen Verfahrensdauer (vgl. SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73, I 436/00 E. 3b mit Hinweisen) gesprochen werden kann,
dass folglich die Beschwerdeführerin die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen hat,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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