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9C_855/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_855/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico25 ott 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed the complaint without entering into the merits because the appellant's requests and reasoning did not meet the minimum requirements of Art. 42 BGG. The submissions did not validly challenge the cantonal court's factual findings or legal assessment under Art. 97 BGG. The case was decided in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formell ungenügend begründete Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift muss klare Rechtsbegehren und eine gedrängte, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthalten; allgemein gehaltene oder unbestimmte Anträge genügen nicht. Wird weder rechtsgenüglich dargetan, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzt, noch substanziiert gerügt, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.
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9C_855/2012
Urteil vom 25. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. September 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. September 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da die Begehren "Neubeurteilung ganzer Artikel 52 ATSG / Fristen, Schadenminderungspflicht", "keine neuen Kosten" und "Rückerstattung einbezahlter Kosten" keinen rechtsgenüglichen Antrag darstellen,
dass den Ausführungen auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann