Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_836/2011Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico22 dic 2011Inadmissible

Sintesi

The complainant challenged a cantonal social insurance judgment in a dispute over occupational pension benefits. In simplified procedure, the Federal Court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirements: it did not identify any erroneous factual findings or legal errors and merely repeated earlier arguments and a personal pension calculation. The court also noted that the claim for pension payments for September and October 2009 related to enforcement of the earlier judgment, not the merits. The complaint was therefore not entered into, and court costs of CHF 300 were charged to the complainant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids. Blosses Wiederholen des Standpunkts der Partei oder das Vorlegen einer eigenen Berechnung genügt nicht. Soweit der Antrag in Wahrheit die Vollstreckung eines bereits ergangenen Urteils betrifft, ist er im Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit der Begründung kann im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

Testo completo

{T 0/2}
9C_836/2011

Urteil vom 22. Dezember 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

ASGA Pensionskasse, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, welche bundesrechtlichen Bestimmungen die Vorinstanz verletzt haben soll, sondern einfach seine Sichtweise und eine eigene Rentenberechnung unterbreitet, ohne aufzuzeigen, inwiefern und in welchen Punkten die von der Vorinstanz als richtig erachtete Berechnung der Vorsorgeeinrichtung unzutreffend sein soll,
dass die Beschwerde insbesondere in weiten Teilen wortwörtlich der Replik im kantonalen Verfahren vom 8. April 2011 entspricht (so Ziff. c-1 bis c-8 und Begründung zu Antrag 4),
dass im übrigen die Gültigkeit des mit der Vorsorgeeinrichtung abgeschlossenen Vergleichs vom 30. März/1. April 2004 bereits Gegenstand des mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008 abgeschlossenen Verfahrens 9C_378/2008 gewesen war,
dass schliesslich der Antrag auf Bezahlung der Rentenbetreffnisse für die Monate September und Oktober 2009 die Urteilsvollstreckung betrifft, hat doch die Vorsorgeeinrichtung dem Beschwerdeführer gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die bisherige Invalidenrente bis Ende August 2010 auszurichten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Parole chiave

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