Non-entry for insufficiently reasoned appeal in invalidity insurance

9C_817/2007Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico7 dic 2007Inadmissible

Sintesi

T. appealed a cantonal invalidity insurance judgment to the Federal Court. After a warning that the filing appeared defective, he submitted a further brief. The Court held that neither submission contained a legally sufficient prayer for relief or a reasoned explanation showing how the cantonal decision violated federal law, nor did it adequately challenge the factual findings. It therefore refused to enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichend begründete Beschwerde und fehlendes Rechtsbegehren führen zum Nichteintreten. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird weder ein rechtsgenüglicher Antrag gestellt noch substanziiert aufgezeigt, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann bei dieser Konstellation auf Gerichtskosten verzichtet werden.

Testo completo

{T 0/2}
9C_817/2007

Urteil vom 7. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 26. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. Oktober 2007,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 19. November 2007 an T.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von T.________ am 23. November 2007 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer

Parole chiave

social insuranceinvalidity insuranceadmissibilitystatement of reliefreasoning requirementnon-entrycourt costs