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9C_805/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_805/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico2 dic 2013Inadmissible
B.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal social insurance judgment that had awarded her a half disability pension until 31 December 2010 and a full pension thereafter. The Court held that the appeal did not comply with the statutory minimum requirements: it lacked a proper request and did not address the cantonal court's reasoning. The later supplementary filing was also disregarded because it was submitted after the appeal deadline. The Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat Rechtsbegehren und eine sachbezogene, gedrängte Begründung zu enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es an einer genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen sind unbeachtlich und können den Begründungsmangel nicht heilen. Bei Nichteintreten kann von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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9C_805/2013
Urteil vom 2. Dezember 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. August 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2013 (worin der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2010 eine halbe und ab 1. Januar 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. August 2013 diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr weder ein rechtsgenügliches Begehren, noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass dies auch für die nachgereichte Eingabe vom 1. November 2013 (Datum des Poststempels) gilt, welche im Übrigen schon deshalb unbeachtlich bleibt, weil sie nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht wurde,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger