Free legal aid requires updated means assessment

9C_800/2009Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico19 ott 2009Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant challenged the cantonal refusal of free legal aid in proceedings concerning the reduction of his invalidity pension. The Federal Supreme Court held that the cantonal court could not assess need on the basis of income data from 2005/2006 when deciding in 2009, especially since the current financial situation was not clarified. It therefore annulled the cantonal decision and remitted the case for updated evidence and a fresh ruling on legal aid. No federal court costs were charged, and the Canton of Aargau had to pay CHF 2,000 in party compensation.

Massima Omnilex

Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 66 Abs. 4 BGG: Die prozessuale Bedürftigkeit ist nach der gesamten wirtschaftlichen Lage im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch zu beurteilen. Stützt sich die Vorinstanz bei erheblicher Verfahrensverzögerung auf veraltete Unterlagen, ohne die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hinreichend abzuklären, ist die Sachverhaltsfeststellung unvollständig; das Bundesgericht kann die Bedürftigkeit mangels genügender Grundlagen nicht selbst beurteilen und weist die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung zurück (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
9C_800/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
P.________, vertreten durch Fürsprecher
Dr. René Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2009.

In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. August 2009 das Gesuch des 1960 geborenen P.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend den Einspracheentscheid der IV-Stelle Aargau vom 13. Juni 2006 mangels Bedürftigkeit abwies, mit welchem ihm in Bestätigung einer Verfügung vom 12. April 2006 statt der bisherigen ganzen eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2006 zugesprochen worden war,
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm für das kantonale Verfahren und den letztinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass er überdies um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht,
dass das Versicherungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass der Instruktionsrichter der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
dass es sich beim Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im kantonalen Beschwerdeverfahren um einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008),
dass nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. f ATSG sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung besteht, wenn die Partei bedürftig, das Rechtsmittel nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Vertretung geboten ist,
dass sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154; Urteil 9C_13/2009 vom 6. Oktober 2009),
dass die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit verneint hat, indem sie davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügten über gemeinsame Einkünfte von insgesamt Fr. 6676.-, wogegen auf der Ausgabenseite ein Betrag von lediglich Fr. 5650.- zu berücksichtigen sei mit der Folge, dass mit dem Einnahmenüberschuss von über Fr. 1000.- im Monat die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist beglichen werden könnten,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, zusammen mit seiner Ehefrau über Einkünfte von insgesamt Fr. 4990.- im Monat zu verfügen, weshalb er nicht im Stande sei, die Gerichts- und Anwaltskosten zu begleichen,
dass die vom kantonalen Gericht verwendeten Zahlen aus den Jahren 2005 und 2006 stammen,
dass die Vorinstanz entgegen der von ihr gewählten Vorgehensweise nicht auf die im Jahr 2006 eingeholten Unterlagen abstellen durfte, um mehr als drei Jahre später den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu treffen, konnte sich doch die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie zwischenzeitlich erheblich verändert haben,
dass das Versicherungsgericht den Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt hat, weshalb das Bundesgericht nicht daran gebunden ist,
dass die Vorinstanz bei einer derartigen Verfahrensverzögerung, wie sie hier vorliegt, den Beschwerdeführer zunächst hätte auffordern müssen, ein neues Bedürftigkeitszeugnis einzureichen, nachdem die Einkommensverhältnisse des Versicherten nicht ansatzweise geklärt sind, indem durch die mit der Beschwerde aufgelegte, unter dem Gesichtswinkel des Art. 99 Abs. 1 BGG zulässige Abrechnung des Krankenversicherers nur der Taggeldbezug der Ehefrau im August 2009 in der Höhe von Fr. 2850.- bestätigt, aber unklar ist, ob die Arbeitsunfähigkeit weiterhin andauert, während die Höhe der aktuellen Invalidenrente und die in der Beschwerde angegebene Summe von Fr. 700.- im Monat nicht belegt sind,
dass auch die übrigen, von der Vorinstanz als Einnahmen aufgeführten Einkommensbestandteile (Krankengeld, Arbeitslosenentschädigung, andere [Sozial]Versicherungsleistungen) weder in ihrem Bestand noch betraglich ausgewiesen sind,
dass das Bundesgericht mangels hinreichender Grundlagen über die Frage der Bedürftigkeit nicht entscheiden kann,
dass die Sache daher an das kantonale Gericht, welches die Frage nach der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausdrücklich offen gelassen hat, zurückzuweisen ist, damit es aktuelle Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers einhole und hernach über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege neu entscheide,
dass gestützt auf Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass der Kanton Aargau dem Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu bezahlen hat, womit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren gegenstandslos wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 13. August 2009 aufgehoben wird. Die Sache wird an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit es, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Parole chiave

free legal aidneed assessmentupdated evidencesocial insurance appealremandparty compensationcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the refusal of free legal aid in the cantonal appeal proceedings was lawful despite outdated financial data.

Decisione estratta

The cantonal court could not rely on old income data from 2005/2006 to decide the request more than three years later; current means had to be clarified before ruling again.

Motivazione estratta

Procedural need must be assessed on the basis of the entire financial situation at the time of decision. Because the record was incomplete and the claimant's current income and assets were not sufficiently established, the Federal Supreme Court could not decide the need issue itself and had to remit the case for updated evidence.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged in the federal proceedings and whether compensation was due.

Decisione estratta

No court costs were charged, and the Canton of Aargau had to pay party compensation of CHF 2,000 to the appellant.

Motivazione estratta

Costs were waived under Art. 66(4) BGG, and the result justified a party compensation against the canton.

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