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9C_775/2010 ΓÇó Non-entry on inadequate social security complaint
9C_775/2010Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico11 ott 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed the disability-insurance complaint by way of simplified procedure because it did not satisfy the federal reasoning requirements. The appellant failed to show in a sufficiently substantiated manner why the cantonal court allegedly erred in confirming the IV office’s non-entry decision, which had been based on the failure to credibly demonstrate a relevant deterioration in health. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Beschwerdebegründung; das Rechtsmittel muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss formell richtige Rechtsbegehren genügen nicht. Wird die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht rechtsgenüglich als unrichtig angefochten und werden die rechtlichen Folgerungen nicht substanziiert bestritten, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten.
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9C_775/2010
Urteil vom 11. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 6. Juli 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass in der Beschwerde nicht hinreichend begründet wird, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle bestätigt habe, welche ergangen ist, weil die Versicherte mit der Neuanmeldung keine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermochte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer