Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

9C_760/2008Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico26 set 2008Inadmissible

Sintesi

The claimant appealed a cantonal disability-insurance judgment to the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal failed to satisfy the statutory reasoning requirements because it did not adequately show why the cantonal findings of fact were incorrect or legally defective. In simplified procedure, the Court therefore declined to enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; ungenügende Darlegung der Rechtsverletzung führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form aufzuzeigen, welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids Recht verletzen; eine bloss formell rechtsgenügliche Antragstellung genügt nicht. Soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist darzutun, weshalb die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein soll. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
9C_760/2008

Urteil vom 26. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch rüT Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma, Rossmarktplatz 1, 4500 Solothurn,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. August 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. August 2008,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

MeyerBollinger Hammerle

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