Invalidity pension denied for lack of work incapacity

9C_76/2010Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico6 apr 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant appealed the Zurich Social Insurance Court's decision confirming the IV office's refusal to grant an invalidity pension. The Federal Court held that the medical evidence, especially the multidisciplinary expert report, did not show any work-relevant physical or psychological impairment and did not establish incapacity for the claimant's former work. The argument that very heavy work could provoke back pain was insufficient. The appeal was dismissed in simplified procedure, and court costs were charged to the claimant.

Massima Omnilex

Art. 95, 97, 105 and 109 BGG; Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG and Art. 4 Abs. 1 IVG: review of invalidity pension denial under the limited cognizance of the Federal Court; the court is bound by the cantonal findings unless they are manifestly inaccurate or unlawful. A multidisciplinary expert report has evidentiary value if it comprehensively addresses functional limitations; isolated complaints or the possibility that only unusually heavy work would cause pain do not suffice to establish incapacity for the regular former occupation. If no work-relevant impairment is shown, the pension claim fails and the appeal may be dismissed as manifestly unfounded under Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG.

Testo completo

{T 0/2}
9C_76/2010

Urteil vom 6. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene K.________ meldete sich am 14. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und berief sich dabei auf eine seit dem 29. Juli 1994 bestehende unfallbedingte Behinderung. Nach Abklärung der Verhältnisse im Rahmen von zwei Administrativverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente (wie schon am 7. Dezember 2006) mit Verfügung vom 7. Mai 2008 erneut ab.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2009 ab.

C.
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer Invalidenrente.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Bemessung des Invaliditätsgrades und den Umfang des Rentenanspruchs sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht ist - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - nach einlässlicher, pflichtgemässer Würdigung der medizinischen und erwerblichen Unterlagen, insbesondere einer durch das Center X.________ erstellten polydisziplinären Abklärung (Gutachten vom 29. April 2008), zum Schluss gelangt, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, relevante Beeinträchtigungen auf psychischer oder somatischer Ebene verneint wurden und sich keine Störungen finden, welche sich auf die bisherigen Tätigkeiten einschliesslich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernter Druckereimitarbeiter nachteilig auswirken würden (angefochtener Entscheid, S. 11 ff. E. 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3).
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen einzig geltend, bei ihm bestehe offensichtlich ein Krankheitszustand im Sinne einer Multimorbidität, der als Ganzes betrachtet seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit für schwere Arbeiten auf jeden Fall einschränke, wobei weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz sich damit befasst hätten, dass es sich bei seiner angestammten Tätigkeit um eine schwere Arbeit handle. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz würde höchstens eine ausgesprochen schwere körperliche Arbeit zu nicht tolerierbaren Rückenschmerzen führen. Für die angestammte Tätigkeit wird demgegenüber im beweiskräftigen Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt; dass dabei einzelne körperlich schwere Belastungen vorgekommen sein mögen, ändert daran nichts (E. 1 hievor). Der angefochtene Entscheid, auf welchen verwiesen wird, beruht somit weder auf einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch verstösst er sonstwie gegen Bundesrecht.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini

Parole chiave

invalidity insurancework incapacitymedical evidenceexpert opinionjudicial reviewburden of proofcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the claimant was entitled to an invalidity pension

Decisione estratta

No entitlement was established because the medical and vocational evidence showed no work-relevant impairment and no legally relevant incapacity for the former activity.

Motivazione estratta

The Federal Court deferred to the cantonal findings, found no manifestly incorrect fact-finding, and held that the expert report did not establish any incapacity for the claimant's former work as an unskilled printing worker; at most, extremely heavy work could cause intolerable back pain.

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