Non-entry due to insufficient reasoning in disability insurance appeal

9C_733/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico15 ott 2013Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in invalidity insurance against a cantonal judgment of the Schwyz Administrative Court. The appellant's submission contained a request but did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG, because it failed to show in what respect the lower court had erred in its factual findings or legal reasoning. In simplified proceedings, the Court therefore declined to enter into the appeal. It waived court costs exceptionally, and the request for free legal aid became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde: Auf ein Rechtsmittel wird nicht eingetreten, wenn die Eingaben zwar ein Begehren enthalten, aber nicht in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht; bei ungenügender Rüge der Sachverhaltsfeststellung ist auch keine rechtsgenügliche Anfechtung der darauf beruhenden Erwägungen gegeben (vgl. consid. 2). Bei Nichtanhandnahme kann ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtet werden; ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird dadurch gegenstandslos.

Testo completo

{T 0/2}

9C_733/2013

Urteil vom 15. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. August 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. August 2013 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234, 134 IV E. 1.4.1 S. 29) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Parole chiave

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