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9C_730/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in AVS matter
9C_730/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico2 dic 2013Inadmissible
The appellant challenged a cantonal AVS decision before the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal failed to satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it merely restated the appellant's own view and did not address the decisive cantonal reasoning or show any legally relevant error. In simplified procedure, the Court therefore declined to enter into the appeal. Given the circumstances, no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine konkrete Auseinandersetzung mit den für den Ausgang des vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen und die substantiierte Rüge einer Rechtsverletzung. Bloss appellatorische Kritik, namentlich das Wiederholen der eigenen Sicht der Dinge ohne Bezugnahme auf die tragenden Erwägungen, genügt nicht. Wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; ausnahmsweise kann auf Gerichtskosten verzichtet werden.
{T 0/2}
9C_730/2013
Urteil vom 2. Dezember 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei der Begründung konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, der Beschwerdeführer sich aber in der Begründung darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen (die Buchhaltung sei ordnungsgemäs gewesen und hätte ediert werden müssen; die schätzungsweise Ermittlung bzw. ermessensweise Festsetzung der ausbezahlten Lohnsummen sei "gröblich unrichtig"; er habe sich nicht grobfahrlässig verhalten), ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann