Non-entry for insufficiently reasoned complaint; no court costs

9C_719/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico24 set 2012Dismissed

Sintesi

The appellant challenged a cantonal non-entry decision in a health insurance matter after failing to pay the cost advance. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42 BGG because it did not engage with the lower court’s reasoning. It further described the filing as querulous under Art. 42(7) BGG due to repeated inadequately reasoned complaints in similar disputes. The Court therefore did not enter into the complaint under Art. 108(1)(b) and (c) BGG and, exceptionally, waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und 7 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und querulatorische Rechtsmittelanhebung: Auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und nicht in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzt. Wiederholte Einreichung sachlich unbegründeter Eingaben in gleichartigen Streitigkeiten kann als querulatorisch qualifiziert werden. In diesem Fall ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Testo completo

{T 0/2}
9C_719/2012

Urteil vom 24. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
K.________, Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2012 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, namentlich nicht darlegt, inwiefern das Sozialversicherungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass seine in der letztinstanzlichen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung vom 15. Juni 2012 erhobenen Einwendungen unbehelflich sind,
dass somit hinsichtlich des Nichteintretensentscheids keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen und es an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG fehlt,
dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Male in Streitigkeiten um Krankenkassenprämien mit einer nicht rechtsgenüglichen Eingabe ans Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für einmal noch verzichtet wird, der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Parole chiave

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