Non-entry for insufficiently reasoned AVS appeal

9C_7/2011Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico2 feb 2011Inadmissible

Sintesi

The claimant appealed a cantonal social-insurance judgment concerning old-age and survivors' insurance. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the mandatory reasoning requirements because it did not adequately explain why the cantonal court's fact-finding, including its treatment of the medical certificates, was manifestly incorrect or legally flawed. In simplified procedure, the Court therefore declined to enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung ist substanziiert aufzuzeigen, dass diese offensichtlich unrichtig und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Wird die Begründungspflicht nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (consid. 1).

Testo completo

9C_7/2011 {T 0/2}

Urteil vom 2. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. Dezember 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Januar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts - insbesondere auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zum Beweis angerufenen Arztzeugnisse - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig ist und die darauf beruhenden Erwägungen (E. II.2.d) rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz

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