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9C_680/2010 ΓÇó No entry for insufficiently reasoned appeal
9C_680/2010Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico17 set 2010Inadmissible
The Federal Court dismissed the appeal without entering into the merits because the appellant failed to challenge the Federal Administrative Court's non-entry reasoning. The Court held that an appeal under Art. 42 BGG must explain in a concise manner why the contested decision violates the law; merely arguing the substantive dispute is insufficient for a non-entry decision. In view of the circumstances, the Court waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid; Begründungsanforderungen. Eine Rechtsmittelschrift gegen einen Nichteintretensentscheid hat sich mit den tragenden Erwägungen des Nichteintretens auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern der Vorinstanzliches Nichteintreten rechtsverletzend sei. Setzt sich die Beschwerde lediglich mit der materiellen Streitfrage auseinander, fehlt es an einer sachbezogenen und damit rechtsgenüglichen Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch BGE 123 V 335; 118 Ib 134; Erw. 1). Die Kostenfrage beurteilt sich nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; ausnahmsweise kann auf Gerichtskosten verzichtet werden.
{T 0/2}
9C_680/2010
Urteil vom 17. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Erlenring 2, 6343 Rotkreuz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Juli 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. August 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass das Bundesgericht dies dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 9C_527/2009 vom 30. Juni 2009 erläutert hat,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz