No entry due to unpaid advance in disability insurance appeal

9C_668/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico15 nov 2013Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the disability insurance appeal because the appellant failed to pay the court advance even within the extended deadline. The case was handled in simplified proceedings. The Court also waived the imposition of court costs.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; eine Kostenauflage kann gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG unterbleiben.

Testo completo

9C_668/2013

{ T 0/2 }

Urteil vom 15. November 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
vom 24. April 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. April 2013,
in das von E.________ auf die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 18. September 2013 hin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 17. Oktober 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und E.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. November 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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