Social insurance appeal inadmissible for insufficient reasoning

9C_638/2007Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico10 ott 2007Inadmissible

Sintesi

J.________ appealed a judgment of the Bern cantonal social insurance court in an invalidity insurance matter. The Federal Court held that the submission of 14 September 2007 did not meet the minimum requirements for a federal appeal because it lacked a proper request and did not adequately challenge the findings of fact. The doctor's report filed on 13 September 2007 was inadmissible new evidence. The court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure, waived court costs, and declared the request for legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung und unzulässige Noven im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Das Rechtsmittel hat ein hinreichendes Rechtsbegehren und eine gedrängte Begründung zu enthalten, aus der sich ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder nicht substanziierte Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung genügen nicht. Neue Beweismittel sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Fehlen die formellen Prozessvoraussetzungen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Testo completo

{T 0/2}
9C_638/2007

Urteil vom 10. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2007.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 14. September 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2007,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 14. September 2007 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es sich beim Arztbericht des med. pract. S.________ vom 13. September 2007 überdies um ein unzulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 26. September 2007 gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

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