Late reporting breach justified retroactive pension repeal

9C_570/2010Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico8 set 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured challenged the cantonal decision that had partially upheld the IV office’s revision measures. The Federal Supreme Court held that the decisive change was the insured’s substantially improved ability to manage the household, which had to be reported and justified retroactive cancellation of the quarter pension from 1 July 2008 under Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. The repayment amount of CHF 2,447 therefore remained due. The appeal was dismissed, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; reporting-duty breach and retroactive revision of an invalidity pension: a pension may be revoked ex tunc from the date of the materially relevant change if the beneficiary failed to report a change that had to be recognized as relevant; slight negligence suffices for the breach of the duty to report. A substantial improvement in household functioning in a mixed-method assessment constitutes such a relevant change when it clearly affects the degree of invalidity. The question whether the beneficiary could and should have recognized the reportable nature of the change is a matter of law, reviewable by the Federal Supreme Court (consid. 3-4).

Testo completo

{T 0/2}
9C_570/2010

Urteil vom 8. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
J.________, vertreten durch Procap, SchweizerischerInvaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 31. Mai 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 28. August 2003 sprach die IV-Stelle Bern der 1953 geborenen J.________ bei einem Invaliditätsgrad von 41 % ab 1. Juni 2001 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Diese Rente wurde mit Revisionsverfügung vom 20. Februar 2006 bestätigt. Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens führten die IV-Organe am 16. Juli 2009 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Der entsprechende Bericht vom 21. Juli 2009 wies nur mehr eine 7%ige Einschränkung bei Verrichtung der Haushaltstätigkeit aus (gegenüber der bisher angenommenen Leistungsbeeinträchtigung im Haushalt von 62 %). Insgesamt ermittelte die Verwaltung nach der sog. gemischten Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 %. Unter Annahme einer Meldepflichtverletzung hob die IV-Stelle die bisher bezogene Viertelsrente rückwirkend ab 1. März 2007 auf und forderte von J.________ zu Unrecht bezogene Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 8015.- zurück (Verfügungen vom 28. Oktober und 8. Dezember 2009).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 31. Mai 2010 teilweise gut und stellte fest, dass die Viertelsrente rückwirkend (erst) ab 1. Juli 2008 aufzuheben ist und sich der Rückforderungsbetrag (für den Zeitraum bis 31. Januar 2009) auf insgesamt Fr. 2447.- beläuft.

C.
J.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Invalidenrente sei nicht rückwirkend aufzuheben (womit von einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse gänzlich abzusehen sei).
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht hat vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Unter den Verfahrensbeteiligten ist letztinstanzlich zu Recht nicht mehr streitig, dass sich der Gesundheitszustand der nach wie vor an einer Zwangsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung leidenden Beschwerdeführerin zwischenzeitlich insofern gebessert hat, als eine Angewöhnung "an das Auf und Ab der Stimmungszustände und Zwangssymptome" stattgefunden hat, welche im Gegensatz zu früher eine weitgehend selbständige Haushaltführung erlaubt (Ärztlicher Zwischenbericht des Psychiaters Dr. G.________ vom 20. März 2009 und Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Juli 2009). Unbestritten ist auch, dass der Gesamtinvaliditätsgrad der Versicherten zufolge dieses IV-spezifischen Umstandes unter rentenberechtigendes Ausmass sank (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Viertelsrente demzufolge aufzuheben war (Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Im Streite liegt indessen, ob die rückwirkende Rentenaufhebung und demzufolge die Rückforderung von Invalidenrenten im Betrag von Fr. 2447.- rechtens ist.

3.
Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (SR 831.201) erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben u.a. der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; 112 V 97 E. 2a S. 100; 110 V 176 E. 3c S. 180; 105 V 163 E. 6a S. 170; Urteil 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 406). Die Frage nach der im Einzelfall gebotenen Aufmerksamkeit ist frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht festzustellen, ob ein Rentenbezüger angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse seine Pflicht zur Meldung einer für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderung hätte erkennen können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 136/98 vom 24. März 1999 E. 2b in fine).

4.
Das kantonale Gericht bejahte zum einen eine Meldepflichtverletzung, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, den IV-Organen mitzuteilen, dass die regelmässige ambulante Psychotherapie bei Dr. G.________ ab Januar 2008 sistiert worden war. Ob dieser Umstand tatsächlich der Meldepflicht unterlag, muss bezweifelt werden, stellte er doch an sich keine für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung dar. Den Angaben des Dr. G.________ zufolge zeigten die bekannten psychischen Symptome der depressiven Störung wie auch der Zwangsstörung (Zwangsgedanken und Waschzwänge) nach wie vor eine wechselnd starke Ausprägung. Die Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Teilbereich lag denn auch unbestrittenermassen weiterhin bei 60 %. Die Frage nach einer Verletzung der Meldepflicht mag indessen mit Bezug auf die Einstellung der Psychotherapie offenbleiben. Entscheidend ist nämlich, dass die weitere vorinstanzliche Vorhaltung an die Adresse der Beschwerdeführerin greift: Die Versicherte wies bei sämtlichen im Abklärungsbericht vom 21. Juli 2009 angeführten Aufgaben einer haushaltführenden Person im Vergleich zum entsprechenden früheren Bericht eine (zum Teil massiv) geringere Leistungseinschränkung auf. Diese Tatsache der praktisch vollständigen Wiedererlangung der Selbständigkeit im Teilbereich der Haushaltführung hätte der IV-Stelle zweifellos angezeigt werden müssen, und zwar spätestens Mitte 2008, als die Beschwerdeführerin nunmehr wieder in der Lage war, neben dem rund 40%igen ausserhäuslichen Arbeitspensum und ihrem Haushalt auch noch die Wäsche ihrer sehbehinderten Schwiegermutter zu besorgen. Die Verletzung der ihr obliegenden Meldepflicht führt zur rückwirkenden Rentenaufhebung ab 1. Juli 2008 (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) und zur Rückerstattungspflicht hinsichtlich der ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse im vorinstanzlich ermittelten Umfang.
Da in Anbetracht der Verhältnisse, namentlich der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung, nur eine leichte Fahrlässigkeit bezüglich der Meldepflichtverletzung vorliegt, ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; BGE 110 V 176 E. 3c S. 180) hinzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger

Parole chiave

disability insurancerevisionreporting dutyretroactive revocationrepaymenthousehold assessmentmixed methodnegligencecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the disability pension had to be revoked retroactively due to a reporting-duty breach.

Decisione estratta

Yes. The insured should have reported the substantial improvement in household functioning; retroactive revocation from 2008-07-01 was justified.

Motivazione estratta

A material change in the household domain had to be reported. The insured’s markedly improved self-sufficiency was obvious and, at the latest by mid-2008, should have been communicated. Even slight negligence suffices for a reporting-duty breach.

Questione giuridica chiave

Whether repayment of undue pension benefits amounting to CHF 2,447 was owed.

Decisione estratta

Yes, repayment was due for the period after 2008-07-01 in the amount fixed by the cantonal court.

Motivazione estratta

Because the pension was retroactively cancelled under Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, benefits paid from that date onward were unduly received and had to be repaid.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should succeed against the cantonal judgment.

Decisione estratta

No. The appeal was dismissed.

Motivazione estratta

The Federal Supreme Court found no violation of federal law in the cantonal court’s assessment of the reporting-duty breach and retroactive revision.

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