IV pension denied; administrative expert opinion upheld

9C_567/2010Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico26 gen 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person challenged the cantonal judgment confirming the denial of an IV pension and requested further medical clarification by an independent expert. The Federal Supreme Court held that the cantonal court was entitled to rely on the MEDAS report, that no violation of the investigation principle or the right to be heard occurred, and that the factual findings on work capacity were binding. As the income comparison also gave no reason for correction, the complaint was dismissed. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 97 Abs. 1, 95 lit. a, 105 Abs. 1 f. BGG; Art. 61 lit. c ATSG; antizipierte Beweiswürdigung und Beweistauglichkeit administrativer Gutachten: Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig ist. Ein kantonales Gericht verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht, wenn es in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Expertisen verzichtet, weil davon keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch eine Ablehnung von Beweisanträgen begründet für sich allein keine Gehörsverletzung. Administrativgutachten dürfen grundsätzlich als Entscheidgrundlage dienen, sofern ihre Beweiswertigkeit nicht substanziiert erschüttert ist (vgl. insb. consid. betreffend MEDAS-Gutachten).

Testo completo

{T 0/2}
9C_567/2010

Urteil vom 26. Januar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. April 2010.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. Juni 2009 das Gesuch des 1964 geborenen B.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher B.________ hatte beantragen lassen, es sei ihm rückwirkend ab 1. April 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu gewähren, mit Entscheid vom 13. April 2010 abwies,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, die notwendigen Abklärungen durchzuführen, ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen und hernach neu zu verfügen,
dass der Versicherte überdies um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 9. August 2010 abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz in sorgfältiger und eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere auch gestützt auf das von der Verwaltung veranlasste rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS vom 10. Februar 2009, dargelegt hat, dem Beschwerdeführer wäre eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit während 42,5 Stunden in der Woche mit einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit zumutbar,
dass sie aufgrund dieser Feststellungen und gestützt auf einen Einkommensvergleich einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad verneint hat,
dass die Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Grad der Arbeitsunfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich sind, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Feststellungen der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit beruhten auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG), indem das Gericht es unterlassen habe, mittels Anordnung einer weiteren Expertise die Widersprüche zwischen dem Gutachten der MEDAS und den Einschätzungen der Klinik X.________ zu klären und stattdessen einzig auf die Angaben der MEDAS abgestellt habe, welche nicht über die erforderliche Unabhängigkeit verfüge,
dass die Vorinstanz überdies den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie seinen Beweisanträgen nicht entsprochen hat,
dass das kantonale Gericht auch im Lichte des neuesten, zur Publikation in BGE 136 vorgesehenen, in SZS 2010 S. 516 veröffentlichten Urteils 9C_400/2010 vom 9. September 2010, in welchem sich das Bundesgericht zur Beweistauglichkeit von Administrativgutachten der Medizinischen Abklärungsstellen u.a. unter den Aspekten der Unabhängigkeit und der Waffengleichheit geäussert hat, in erster Linie auf die Erkenntnisse des Administrativgutachtens abstellen durfte, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen,
dass das kantonale Gericht nicht verpflichtet ist, sämtlichen Beweisanträgen stattzugeben, sondern vielmehr in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten kann, wenn es zum Schluss gelangt, hievon seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten,
dass darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27; vgl. auch BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass die Vorinstanz den Sachverhalt sodann weder unvollständig noch sonst wie offensichtlich unrichtig festgestellt hat, sodass ihre Darlegungen in tatbeständlicher Hinsicht verbindlich sind, es der vom Versicherten beantragten Aktenergänzung mittels Einholung eines weiteren Gutachtens durch die IV-Stelle folglich nicht bedarf,
dass der Beschwerdeführer den Einkommensvergleich nicht beanstandet, der im Übrigen, soweit einer Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), zu keiner Korrektur Anlass gibt,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Parole chiave

invalidity insurancemedical expert opinionduty to investigateright to be heardanticipatory assessment of evidencework capacityincome comparisoncourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal court violated the duty to investigate by relying on the MEDAS report and not ordering another expert opinion

Decisione estratta

No. The court could rely primarily on the administrative expert opinion and was not required to order further evidence because no decisive unresolved contradictions remained.

Motivazione estratta

The assessment of work capacity was not shown to be obviously incorrect or legally flawed. In anticipatory assessment of evidence, the court may refuse further expert evidence when no new findings are to be expected.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal court violated the right to be heard by rejecting the claimant's evidentiary requests

Decisione estratta

No. Refusal of additional evidence did not breach the right to be heard because anticipatory weighing of evidence is permissible.

Motivazione estratta

A court need not grant every evidentiary motion; it may omit evidence it considers incapable of changing the outcome.

Questione giuridica chiave

Whether the claimant was entitled to an invalidity pension based on the assessed degree of disability

Decisione estratta

No rent-qualifying degree of invalidity was established.

Motivazione estratta

The work-capacity findings and the income comparison supported denial of a pension entitlement.

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