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9C_564/2013 ΓÇó Non-entry due to incomplete attachment and insufficient reasoning
9C_564/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico18 set 2013Dismissed
J.________ appealed to the Federal Supreme Court against a judgment of the Federal Administrative Court in an invalidity insurance matter, but attached only the first and last pages of the challenged decision. After being ordered to cure the defect by filing the complete judgment within the set deadline, she did not do so. The appeal also lacked any legally sufficient qualified challenge to the facts. In simplified proceedings, the Federal Supreme Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 und 5, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; unvollständige Beilage des angefochtenen Entscheids und fehlende qualifizierte Sachverhaltsrüge. Wird der vom Gericht gerügte Formmangel trotz Nachfrist nicht behoben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine rechtsgenügliche Sachverhaltskritik setzt eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechende, substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Feststellungen voraus; blosse Unzufriedenheit genügt nicht. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG kann die Nichteintretensfolge ausgesprochen werden; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.
{T 0/2}
9C_564/2013
Urteil vom 18. September 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
J._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. August 2013 gegen einen nur im Umfang der Seite 1 (Urteilsrubrum) und S. 19 (Rechtsmittelbelehrung) beiliegenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 26. Juni 2013,
in die Verfügung vom 19. August 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin aufgefordert worden ist, bis spätestens am 30. August 2013 den
vollständigen angefochtenen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, ferner darauf hingewiesen wurde, dass die Zuschrift die Anforderungen an eine gültige Beschwerde nicht zu erfüllen scheine,
in ihre Eingabe vom 26. August 2013,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des nur unvollständig beigelegten vorinstanzlichen Entscheides nicht innerhalb der mit Verfügung vom 19. August 2013 angesetzten, am 30. August 2013 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass die Beschwerde auch nichts enthält, was auf eine im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGG gesetzlich erforderliche (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG) qualifizierte Tatsachenrüge hindeutete,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. September 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann