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9C_514/2013 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in AVS appeal
9C_514/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico2 dic 2013Inadmissible
The spouses H. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich social insurance decision concerning AVS matters, including a reimbursement claim for an AHV contribution. The court held that the appeal did not comply with the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. As to the challenge to the cantonal court's non-entry on the reimbursement request, the appellants dealt only with the merits and not with the non-entry issue itself. The complaint was therefore manifestly inadmissible and was dismissed by non-entry in summary procedure. Court costs were waived.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlich unzulässiger Eingabe. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; pauschale Anträge genügen nicht. Wird ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten, ist sachbezogen auf die Eintretensfrage einzugehen; eine bloss materielle Argumentation vermag die Beschwerde nicht zu begründen (vgl. auch BGE 123 V 335 E. 1b). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht eintreten; ausnahmsweise dürfen die Gerichtskosten erlassen werden.
{T 0/2}
9C_514/2013
Urteil vom 2. Dezember 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Ehegatten H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-strasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde laut Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde zwar Anträge enthält, hinsichtlich deren Begründung den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aber nicht genügt, da die Beschwerdeführer nicht darzutun vermögen, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig dargelegt oder anderweitig Bundesrecht verletzt haben soll, weshalb auf Nichteintreten auf die Beschwerde zu erkennen ist,
dass auf die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Rechtsbegehren um Rückerstattung des von den Versicherten am 3. Februar 2003 bezahlten AHV-Beitrages richtet, nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdeführer sich nicht mit der Eintretensfrage, sondern nur mit materiellen Gesichtspunkten befassen und eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles bei Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides keine sachbezogene Begründung und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f.),
dass die Beschwerde aufgrund dieser Erwägungen in allen Punkten als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer