Social insurance appeal inadmissible for insufficient reasoning

9C_493/2010Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico24 giu 2010Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The claimant appealed a cantonal social insurance judgment to the Federal Supreme Court but did not submit a reasoned challenge to the lower court’s findings. She requested an additional period to complete the grounds and, alternatively, restoration of the deadline based on illness. The Court held that the appeal failed to meet Art. 42 BGG, that the statutory appeal period cannot be extended, and that the illness did not justify restoration because the appellant could have instructed a third person. The appeal was therefore not entered into. No court costs were charged, and the parties were again referred to the possibility of supplementary benefits.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Fristwiederherstellung: Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und dartun, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Gesetzliche Rechtsmittelfristen sind nicht erstreckbar. Eine Krankheit stellt nur dann ein unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG dar, wenn sie die Partei oder ihre Vertretung tatsächlich daran hindert, rechtzeitig selbst zu handeln oder eine zur Wahrung der Interessen befähigte Drittperson zu beauftragen (vgl. E. 2). Bloße Arbeitsunfähigkeit oder Bettruhe genügen nicht ohne Weiteres.

Testo completo

{T 0/2}
9C_493/2010

Urteil vom 24. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 10. Februar 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Februar 2010 (Zustellungsdatum 4. Mai 2010),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass L.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt, die Beschwerde jedoch den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil eine begründete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts fehlt und namentlich nicht dargetan wird, inwieweit der angefochtene Entscheid auf einem offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellten Sachverhalt beruhen soll und auch nicht näher ausgeführt wird, dass das Kantonsgericht anderweitig Bundesrecht verletzt habe,
dass den erwähnten Anforderungen auch die mit der Beschwerde eingereichte Stellungnahme des Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Juni 2010 nicht genügt,

dass die Beschwerdeführerin ferner unter Beilage ärztlicher Zeugnisse der Dres. med. E.________ (vom 3. Juni 2010) und S.________ (vom 4. Juni 2010) um Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Rechtsbegehren ersucht,
dass gesetzlich bestimmte Fristen wie die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können, weshalb dem Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist vom Bundesgericht mit Verfügung vom 8. Juni 2010 nicht entsprochen worden ist,
dass eine Frist laut Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt wird, wenn eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein kann, wenn die Erkrankung derart ist, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteile 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009, 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008),
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da die von Dr. med. S.________ attestierte Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin ab 14. Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und von mindestens 12. Mai 2010 bis 1. Juni 2010 bettlägrig war, der durchaus zumutbaren Beauftragung einer zur Interessenwahrung befähigten Drittperson nicht entgegen gestanden hätte,

dass darum kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Beschwerdeführerin mit der IV-Stelle und der Vorinstanz erneut auf die Möglichkeit von Ergänzungsleistungen hingewiesen wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz

Parole chiave

inadmissibilityreasoning requirementrestoration of deadlineillnesssocial insurancecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the minimum reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act.

Decisione estratta

No. The submission did not engage with the cantonal court's reasoning and did not show any manifestly incorrect factual findings or violation of federal law.

Motivazione estratta

Under Art. 42 paras. 1-2 BGG, an appeal must set out the relief sought and reasons in concise form. The filed appeal and medical statement failed to provide the required substantive challenge.

Questione giuridica chiave

Whether a new deadline should be granted to complete the appeal grounds.

Decisione estratta

No. Statutory time limits cannot be extended, so no additional deadline could be set for the appeal period.

Motivazione estratta

The 30-day appeal period under Art. 100 para. 1 BGG is non-extendable pursuant to Art. 47 para. 1 BGG.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal deadline should be restored because of illness.

Decisione estratta

No. The medical condition did not prevent the appellant from instructing a capable third party to act in time.

Motivazione estratta

Restoration under Art. 50 para. 1 BGG requires an unavoidable impediment. Illness qualifies only if it actually prevents timely action or delegation; that threshold was not met here.

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