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9C_470/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance
9C_470/2008Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico29 lug 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court declined to enter into the appeal in disability insurance proceedings because the appellant’s filing did not contain an adequate prayer for relief and failed to explain in a legally sufficient manner why the Federal Administrative Court’s factual findings or legal reasoning were wrong. The court therefore applied the simplified procedure and ordered non-entry. It also waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen ungenügender Begründung und fehlenden rechtsgenüglichen Antrags. Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Werden die tatsächlichen Feststellungen beanstandet, ist aufzuzeigen, weshalb sie offensichtlich unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sein sollen. Fehlen diese Mindestanforderungen, kann im vereinfachten Verfahren durch den Instruktionsrichter bzw. Präsidenten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
9C_470/2008
Urteil vom 29. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
P.________, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. April 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerische Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer