Non-payment of advance led to non-entry on appeal

9C_423/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico4 set 2012Inadmissible

Sintesi

The appellant filed a federal appeal in an invalidity insurance case and sought legal aid. The Federal Court denied legal aid and ordered an advance on costs, first by decision of 19 June 2012 and then again after a grace period by decision of 18 July 2012. As the advance was not paid within the extended deadline either, the President held that the appeal could not be entered into. The court also waived the imposition of court costs.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses nach angesetzter Frist und Nachfrist führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Wird der Vorschuss trotz ausdrücklicher Androhung nicht innert der Nachfrist bezahlt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann bei dieser prozessualen Erledigung auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Testo completo

{T 0/2}
9C_423/2012

Urteil vom 4. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herr Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Glarus vom 18. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. April 2012 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 19. Juni 2012, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, welche sie ungenützt hat verstreichen lassen,
in die Verfügung vom 18. Juli 2012, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. August 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Parole chiave

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