Set-off of AHV pension against reimbursement debt

9C_391/2007Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico18 gen 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person challenged the set-off of CHF 500 per month from his AHV pension toward a CHF 43,092 reimbursement debt arising from earlier supplementary benefits. He argued that he could not dispose of the Portuguese bank assets and sought further investigation and free legal aid. The Federal Court held that the lower court’s factual finding that he could access substantial assets was not arbitrary, that no additional inquiries were required, and that the set-off did not impair the subsistence minimum. Because he was not indigent, free legal aid was also refused. The appeal was dismissed and costs were charged to him.

Massima Omnilex

Art. 27 Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG; set-off of reimbursement claims against ongoing AHV benefits and scope of review of factual findings. A set-off of reimbursement claims for supplementary benefits against current AHV benefits is permissible where it does not affect the debtor’s enforceable subsistence minimum. The Federal Court is bound by the cantonal court’s findings of fact unless they are manifestly incorrect or based on a legal error (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 and 2 BGG). The burden of cooperation applies where the decisive fact concerns access to assets; unsubstantiated assertions about blocked bank assets do not require further investigation. Absence of indigence excludes free legal aid (consid. 4-5).

Testo completo

{T 0/2}
9C_391/2007

Urteil vom 18. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
M.________, 1931, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. April 2007.

Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1931, bezog ab 1. Juni 1994 Zusatzleistungen zur AHV/IV. Nachdem das Amt für Zusatzleistungen (AZL) entdeckt hatte, dass er in Portugal über ein Bankkonto mit einem Saldo von Fr. 143'750.- (Stand 1999) verfügte, stellte es die Ausrichtung der Zusatzleistungen mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. September 2000 ab 1. Juli 1999 ein, forderte von ihm die seit Juni 1994 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 43'092.- zurück und wies gleichzeitig ein Erlassgesuch ab. Ein daraufhin eingeleitetes Betreibungsverfahren führte am 24. März 2003 zu einem Verlustschein. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 31. Oktober 2003 stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass M.________ aufgrund der Rückerstattungsverfügung verpflichtet ist, dem AZL Fr. 43'092.- zurückzuerstatten. Am 20. Oktober 2004 verfügte die Ausgleichskasse in Gutheissung des entsprechenden Gesuches des AZL, die Rückerstattungsforderung werde mit der laufenden Altersrente von M.________ von Fr. 1'485.- im Betrag von monatlich Fr. 500.- verrechnet. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 fest.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2007 ab.
C.
M.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, von einer Verrechnung der Altersrente mit der Rückforderung abzusehen. Eventualiter sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen über sein Einkommen sowie das Bankkonto in Portugal zu treffen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zwar sowohl für das Einsprache- als auch die Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz und vor Bundesgericht.
D.
Das Bundesgericht wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 2. November 2007 ab.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeneheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob monatlich je Fr. 500.- der laufenden AHV-Rente mit der Rückerstattungsschuld von Fr. 43'092.- verrechnet werden dürfen.
3.
Das kantonale Gericht hat die bei der Verrechnung der Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen Leistungen der AHV anwendbaren Bestimmungen (Art. 27 Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG) und die dabei zu beachtenden Grundsätze (BGE 131 V 249 E. 1 S. 252) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264) und der korrelierenden Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die monatliche Verrechnung von Fr. 500.- den betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht beeinträchtigen würde, falls er über das Vermögen in Portugal verfügen könnte. Die Vorinstanz hat zunächst als erstellt erachtet, dass im September 1998 bei der Bank X.________ in Portugal auf den Namen des Beschwerdeführers lautend ein Konto mit einem Saldo von rund Fr. 143'750.- existierte. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht vielmehr geltend, er könne darüber nicht verfügen. Das kantonale Gericht hat indessen in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und durchaus unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände festgestellt, dass diese Behauptung unglaubhaft sei und er damit zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides über ein namhaftes Vermögen habe verfügen können. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Soweit er im Verfahren vor dem Bundesgericht grösstenteils die bereits vom kantonalen Gericht entkräfteten Einwendungen - fast wörtlich - wiederholt, kann auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In der Tat ist es in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht nicht plausibel, während Jahren auf ein auf den eigenen Namen lautendes Konto nicht zugreifen zu können. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass eine Bank dem Kontoinhaber über Jahre hinweg Informationen darüber verweigert. Die entsprechende Behauptung erscheint umso weniger glaubhaft, als der Beschwerdeführer nie ein schlüssiges Beweismittel ins Recht legen konnte, wonach die Bank eine Auskunft oder den Zugriff auf das Konto verweigert hätte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb er keine Kontoauszüge vorgelegt hat, die Aufschluss über das fragliche Bankkonto geben könnten. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die den Beschwerdeführer treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen. Angesichts dieser Ausgangslage bestand für die Vorinstanz jedenfalls kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nicht gesprochen werden.
4.2 Vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer zwei vom 31. Mai und 5. Juni 2007 datierte Bestätigungen der Bank X.________ (wovon erstere auch in eigenhändiger Übersetzung auf deutsch) auf, wonach er zum jetzigen Zeitpunkt nicht Kunde dieser Institution sei und dass sämtliche Bankkonten, die einmal auf seinen Namen bestanden hätten, aufgelöst worden seien. Weiter reicht er am 11. Dezember 2007 eine Bestätigung der Generaldirektion des Steueramtes der Finanzdirektion von Y.________ vom 3. September 2007 (inkl. Übersetzung) nach. Darin wird bestätigt, dass keine Angaben über irgendwelches Einkommen vorliegen würden. Gemäss der Bankbestätigung wurde das letzte und hier interessierende Konto Ende Dezember 2001 aufgelöst. Obwohl diese Tatsache mithin dem Beschwerdeführer längstens bekannt war, brachte er sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor. Inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesen neuen Vorbringen gab, wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt. Ob damit diese neuen Tatsachen und Beweismittel im Verfahren vor Bundesgericht überhaupt vorgebracht werden dürfen (siehe E. 1), kann offen bleiben. Jedenfalls folgt aus dem Umstand, dass das fragliche Konto in Portugal aufgelöst wurde, nicht, dass das Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Über den Verbleib des Geldes schweigt sich der Beschwerdeführer vielmehr nach wie vor aus, obwohl ihn auch diesbezüglich zur Aufklärung eine Mitwirkungspflicht trifft. Dass er die fragliche Summe ganz oder teilweise für seinen Lebensunterhalt gebraucht und damit das Vermögen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG verzehrt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Eine allfällige Reduktion des anrechenbaren Vermögens steht daher ebenso wenig zur Diskussion wie eine doppelte Berücksichtigung des Vermögensverzehrs als fiktives Einkommen. Die sich diesfalls stellende Frage, ob es zulässig wäre, einen fiktiven Vermögensverzehr gleichzeitig sowohl bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als auch beim betreibungsrechtlichen Notbedarf anzurechnen, kann daher offen bleiben.
4.3 Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer könne über ein namhaftes Vermögen verfügen, ist als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393) nach dem Gesagten weder offensichtlich unrichtig, noch unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden, und bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1). Damit steht fest, dass die verfügte Verrechnung nicht in den betreibungsrechtlichen Notbedarf eingreift und vor Bundesrecht standhält.
5.
Steht fest, dass der Beschwerdeführer über ein namhaftes Vermögen verfügt, scheitert auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Einsprache- als auch für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren bereits am Erfordernis der Bedürftigkeit. Zu Recht hat daher das kantonale Gericht auch diese Begehren abgelehnt.
6.
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG) werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard

Parole chiave

social insuranceset-offold-age pensionreimbursement debtsupplementary benefitssubsistence minimumburden of proofcooperation dutyfree legal aidassets

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether monthly set-off of CHF 500 against the AHV pension was permissible despite the reimbursement debt

Decisione estratta

The set-off was permissible because the appellant was found to have access to significant assets, so the deduction did not infringe the subsistence minimum.

Motivazione estratta

The lower court’s finding that he could dispose of substantial assets was not manifestly incorrect. He failed to substantiate that he lacked access to the Portuguese account or that the money no longer existed. Without proof of inability to access the funds, the set-off did not violate enforcement limits.

Questione giuridica chiave

Whether additional fact-finding on income and the Portuguese bank account was required

Decisione estratta

No further inquiries were required.

Motivazione estratta

The appellant did not credibly support his assertions and did not satisfy his duty to cooperate. The record already allowed a reliable assessment.

Questione giuridica chiave

Whether free legal aid should be granted for the administrative and court proceedings

Decisione estratta

Free legal aid was refused because the appellant was not indigent.

Motivazione estratta

Since he was deemed able to dispose of substantial assets, the prerequisite of need was absent.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.