Non-entry on appeal against remand decision

9C_386/2011Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico14 giu 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

S. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich social insurance court decision that had annulled the AVS compensation fund’s objection decisions and remanded the matter for further investigation of the amount of damages, while confirming liability in principle. The Federal Supreme Court held that the remand decision was an interim decision and that neither irreparable harm nor the conditions for an immediate final decision under Art. 93 BGG were met. It therefore did not enter into the appeal. No court costs were charged. The request for free counsel was denied as the appeal was hopeless, and the request for a stay became moot.

Massima Omnilex

Art. 93 Abs. 1 BGG; Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids im Sozialversicherungsrecht. Ein Rückweisungsentscheid, welcher die Haftung dem Grundsatz nach bestätigt und die Sache einzig zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung über die Höhe zurückweist, stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Er bewirkt regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; die blosse Verfahrensverlängerung genügt nicht. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG setzt voraus, dass ein sofortiger Endentscheid bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten eines weitläufigen Beweisverfahrens ersparen würde; fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unentgeltliche Verbeiständung setzt Erfolgsaussichten voraus (Art. 64 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
9C_386/2011

Urteil vom 14. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Herr lic. iur. Peter Bietenharder,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Mai 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2011 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich S.________, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma S.________ AG über die am ... August 2006 der Konkurs eröffnet worden war, mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2009 zur Zahlung von Schadenersatz für im Konkurs der Gesellschaft entgangene Beiträge verpflichtete,
dass S.________ und drei weitere ehemalige Organe der Konkursitin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichten,
dass dieses nach Vereinigung der Verfahren die Beschwerden mit Entscheid vom 11. März 2011 in dem Sinne guthiess, dass es die Sache unter Aufhebung der Einspracheentscheide vom 11. und 12. Mai 2009 und Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beschwerdeführenden an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes neu verfüge,
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass er nicht schadenersatzpflichtig ist, eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis die Ausgleichskasse die erforderlichen Abklärungen getroffen hat,
dass gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid, mit welchem die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers dem Grundsatz nach bejaht, hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes die Verwaltung jedoch zu ergänzenden Abklärungen verhalten wird, um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 4.2 S. 481 f.),
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid keinen irreparablen Nachteil bewirken kann, der mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden könnte (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483), führt er doch lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens, was das Kriterium des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
dass ein sofortiger Endentscheid mit einer Gutheissung der Beschwerde keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte, da umfangreiche Beweismassnahmen nicht in Frage stehen,
dass somit auch die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Befreiung von den Prozesskosten gegenstandslos ist, während es mit Bezug auf die Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass das Gesuch um Sistierung des Prozesses damit ebenfalls gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Parole chiave

social insurancecontribution damagesintermediate decisioninadmissibilityirreparable harmlegal aidremandcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal was admissible against the cantonal remand decision under Art. 93 BGG

Decisione estratta

The remand decision was an intermediate decision causing no irreparable harm and not saving significant time or costs; the appeal was therefore inadmissible.

Motivazione estratta

The lower court merely confirmed liability in principle and sent the case back for further clarification of the amount. This only prolongs the proceedings and does not satisfy either Art. 93(1)(a) or (b) BGG.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to legal aid and free counsel

Decisione estratta

The request was moot as to court costs and denied as to legal representation because the appeal lacked prospects of success.

Motivazione estratta

No court costs were charged, so exemption from costs became moot. Appointed counsel was refused under Art. 64 BGG because the appeal was hopeless.

Questione giuridica chiave

Whether the proceedings should be stayed

Decisione estratta

The stay request became moot once the appeal was declared inadmissible.

Motivazione estratta

Because the case was disposed of by non-entry, a suspension of the proceedings was no longer necessary.

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