Non-entry for failure to pay advance costs

9C_379/2007Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico30 nov 2007Inadmissible

Sintesi

T. filed a social insurance appeal against a cantonal judgment. After his request for free legal aid was rejected and he was ordered to pay an advance on costs by 26 October 2007, he failed to do so. His later written objections were submitted only after the deadline. The Federal Supreme Court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and waived court costs.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Ein nach Ablauf der angesetzten Nachfrist eingereichtes Vorbringen vermag den Fristversäumnis nicht zu heilen. Die Kostenauflage kann gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise unterbleiben (consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}
9C_379/2007

Urteil vom 30. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,

gegen

KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juni 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007,
in den Beschluss vom 11. September 2007, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 16. Oktober 2007, mit welcher T.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Oktober 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass daran die Einwendungen im Schreiben vom 2. November 2007 nichts ändern, zumal es nach Ablauf der bis 26. Oktober 2007 angesetzten Nachfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lustenberger Nussbaumer

Parole chiave

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