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9C_373/2013 ΓÇó Appeal not entered for insufficient reasoning
9C_373/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico31 mag 2013Inadmissible
The appellant challenged a Federal Administrative Court judgment in AHV matters. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the decisive lower-court reasoning. In the simplified procedure under Art. 108 BGG, the court therefore did not enter into the appeal. Owing to the circumstances, it waived court costs under Art. 66 para. 1 second sentence BGG.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; genügende Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht; eine Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den für den Entscheid wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wird diese Begründungspflicht nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Gerichtskosten können nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
{T 0/2}
9C_373/2013
Urteil vom 31. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch L.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. März 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler